Verfassungsurkunde. § 142—143. 299
Abgabe von Schulbüchern und anderen Lehrmitteln, sowie die Be-
zahlung der Kosten der Zwangserziehung gelten nicht als Armen-
unterstützung 2). Der vorübergehende Fall eines Unglücks kann auch
unterstellt werden, wenn die Krankheit eines Familienangehörigen
zu einer Armenunterstützung genötigt hat. Der Ersatz einer Armen-
unterstützung muß nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus eigenen
Mitteln des Unterstützten geleistet worden sein.
6. Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen
mit Ausnahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht. Zur Dis-
position gestellte Offiziere, die nicht in einem aktiven Kommandover-
hältnis stehen, sowie die Offiziere und Mannschaften des Landjäger-
korps sind wahlberechtigt (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874
§ 49, Vollz. Verf. vom 28. Februar 1900 § 3 Abf, 2).
§ 12 a. Geheime Stimmgebung.
Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimmgebung.
1. Eingeschaltet als besonderer Paragraph durch das Verf-
Ges. vom 26. März 1868, Art. 5.
2. Der § 142 a gilt für sämtliche Wahlen einschließlich der
Wahlen für die Erste Kammer (Landtagswahlgesetz Art. 45). Für
die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke ist in Art. 14 des
Landtagswahlgesetzes ausdrücklich bestimmt: Die Wahlen erfolgen
durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahlbrechtigten.
In demselben Artikel ist zum Schutze der geheimen Abstimmung die
Verwendung von amtlich gestempelten Umschlägen und die Benützung
von Absonderungsvorrichtungen vorgeschrieben. Auch für die Listen-
und Verhältniswahl in der Stadt Stuttgart und in den Kreisen ist
die geheime Stimmabgabe vorgeschrieben (Landtagswahlgesetz Art.
27, 43).
8§ 133. Bedingungen der Gültigkeit der Wahl.
Eine gültige Wahl kommt nur durch die Abstimmung
Von wenigstens zwei Dritteilen der Wahlberechtigten zu stande.
1) Vollz Verf. v. 28. Febr. 1900 (Rbl. S. 232), § 3 Abs. 1 Ziff. 4.