Verfassungsurkunde. § 144—145. 301
Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter
Wahlgang anzuordnen, bei welchem die verhältnismäßige Stimmen-
mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart werden in einem
Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl
gewählt.
§ 144 a. Nach den Vorschriften des § 144 Abs. 1 und 2 werden
auch die Vorschlagswahlen für die Ernennung der Vertreter des
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft, sowie des Hand-
werks zu der Ersten Kammer (§ 132b) vorgenommen.
2. Die Wahl der 17 Abgeordneten der Kreise erfolgt auf Grund
derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten und
bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vor-
angegangenen Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und
Städte. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen für die Wahl
der 6 Abgeordneten der Stadt Stuttgart entsprechende Anwendung
(Landtagswahlges. Art. 41 u. 43).
3. Der neue § 144 beseitigt das seitherige System der absoluten
Mehrheit in Verbindung mit Stichwahlen und setzt an seine Stelle
das sog. romanische Systemz; im ersten Wahlgang entscheidet
die absolute Mehrheit, im zweiten die relative. Im Gegensatz zu
den seitherigen Stichwahlen können im zweiten Wahlgang alle bis-
herigen Bewerber und außer ihnen auch neue Bewerber gültig ge-
wählt werden. Die Proportionalwahlen stehen unter besonderen
Vorschriften und erschöpfen sich in einem Wahlgang (Landtagswahl-
gesetz Art. 27—44).
§ läs. Mehrfaches Stimmrecht.
Wer in mehreren Kreisen als Kittergutsbesitzer, oder im
mehreren Orten als Gemeindebürger besteuert wird, kann in
mehreren Kreisen oder Gemeinden das Wahlrecht ausüben.
1. Dieser Paragraph hat durch Art. 8 des VerfGes. vom
26. März 1868 folgende Fassung erhalten:
„Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer besteuert
wird, kann in mehreren Kreisen das Wahlrecht ausüben“ und ist