Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 144—145. 301 
Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter 
Wahlgang anzuordnen, bei welchem die verhältnismäßige Stimmen- 
mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheidet. 
Die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart werden in einem 
Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl 
gewählt. 
§ 144 a. Nach den Vorschriften des § 144 Abs. 1 und 2 werden 
auch die Vorschlagswahlen für die Ernennung der Vertreter des 
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft, sowie des Hand- 
werks zu der Ersten Kammer (§ 132b) vorgenommen. 
2. Die Wahl der 17 Abgeordneten der Kreise erfolgt auf Grund 
derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten und 
bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vor- 
angegangenen Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und 
Städte. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen für die Wahl 
der 6 Abgeordneten der Stadt Stuttgart entsprechende Anwendung 
(Landtagswahlges. Art. 41 u. 43). 
3. Der neue § 144 beseitigt das seitherige System der absoluten 
Mehrheit in Verbindung mit Stichwahlen und setzt an seine Stelle 
das sog. romanische Systemz; im ersten Wahlgang entscheidet 
die absolute Mehrheit, im zweiten die relative. Im Gegensatz zu 
den seitherigen Stichwahlen können im zweiten Wahlgang alle bis- 
herigen Bewerber und außer ihnen auch neue Bewerber gültig ge- 
wählt werden. Die Proportionalwahlen stehen unter besonderen 
Vorschriften und erschöpfen sich in einem Wahlgang (Landtagswahl- 
gesetz Art. 27—44). 
§ läs. Mehrfaches Stimmrecht. 
Wer in mehreren Kreisen als Kittergutsbesitzer, oder im 
mehreren Orten als Gemeindebürger besteuert wird, kann in 
mehreren Kreisen oder Gemeinden das Wahlrecht ausüben. 
1. Dieser Paragraph hat durch Art. 8 des VerfGes. vom 
26. März 1868 folgende Fassung erhalten: 
„Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer besteuert 
wird, kann in mehreren Kreisen das Wahlrecht ausüben“ und ist
	        
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