Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 146. 303 
eintritt, mit welchem ein höherer Gehalt oder Rang verbunden ist, 
so verliert es Sitz und Stimme in der Ständeversammlung und 
kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.“ 
In dem ursprünglichen 8 146 waren die Schlußworte des Abs. 1 
durch das Verfassungsges. vom 23. Juni 1874 Art. 1 Abs. 1 weg- 
gefallen und die Absätze 3 und 4 durch denselben Art. 1 Abs. 2 
beigefügt. 
2. Der § 146 weist bezüglich der Mitglieder der Zweiten Kam- 
mer auf die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit hin, wie 
sie sich aus § 134 und § 135 ergeben, und trifft dann besondere 
Vorschriften 
a) für die Staatsdiener und die Kirchendiener zur 
Verhütung einer ungehörigen Benützung ihres amtlichen Einflusses 
(Abs. 1 Satz 2), 
b) für die der Ersten Kammer durch Geburt oder Amt angehö- 
renden Mitglieder (§ 129 Ziff. 1, 2, 5) wegen ihrer Zugehörigkeit 
zu dieser Kammer (Abs. 2). 
Eine weitere besondere Einschränkung der Wählbarkeit ist in 
§ 151 Abs. 2 u. 3 aus der Beteiligung an der Wahl in der amt- 
lichen Eigenschaft als Mitglied der Wahlkommission oder als Leiter 
der Wahlhandlung abgeleitet. 
3. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 darf als Ausnahmebestim- 
mung nicht ausdehnend ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut kommt 
sie bei den Wahlen in den Kreisen nicht zur Anwendung; sie be- 
zieht sich auch nicht auf Gemeinde= und Korporationsdiener (Ober- 
amtswegmeister, Oberamtsfeuerschauer), auch nicht auf ständische 
Beamte; sie ist nur anwendbar auf Staatsdiener, die ein Bezirks- 
oder örtliches Amt unmittelbar verwalten, auch wenn der Amtsbe- 
zirk sich nicht mit dem Wahlbezirk deckt und ohne Rücksicht auf die 
lebenslängliche Anstellung der Beamten, dagegen nicht auf die Mi- 
nister, die Mitglieder der Ministerien und der unmittelbar unter 
dem Staatsministerium stehenden Kollegien, auf die Mitglieder einer 
Zentral= oder Kreisstelle. Auch die Versetzung eines unter die Vor- 
schrift fallenden gewählten Beamten in den Wahlbezirk hat als 
solche die Unfähigkeit nicht zur Folge (vgl. Abs. 4)7). 
) Vgl. Sarwey Rd. 2 S. 168 Note 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.