Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 10—11. 25 
schuldig sein, „den Regenten einzulassen oder ihm Gehorsam zu 
leisten“; mit der Grundlage des Vertragsverhältnisses sind die sich 
daraus ergebenden Folgerungen weggefallen; die feierliche Versiche- 
rung des 8§ 10 bildet nicht eine rechtliche Voraussetzung für den 
Erwerb der Krone oder für die Berechtigung der Ausübung der 
Regierungsgewalt, sondern nur eine verfassungsmäßige Verpflichtung 
des Königs, die gleicherweise nach § 14 dem Reichsverweser obliegt. 
Auf der anderen Seite ist auch die Pflicht zum Gehorsam gegen die 
Staatsgewalt nicht durch die Leistung des Huldigungs- 
eids bedingt. Dieser ist nach § 20 von jedem geborenen Württem- 
berger nach zurückgelegtem 16. Jahre und von jedem neu Aufge- 
nommenen bei der Aufnahme abzulegen, und wird vom Oberamt 
bei den durch die Ministerialverfügung vom 19. Januar 1892 (Rol. 
S. 8) geregelten periodischen Gemeindevisitationen abgenommen. 
2. Die feierliche Urkunde wird entweder den Ständen, die gemäß 
§ 127 Abs. 2 bei jeder Regierungsveränderung innerhalb der ersten 
vier Wochen zu versammeln sind, oder dem ständischen Ausschuß 
übergeben. Bei den Regierungswechseln in den Jahren 1864 und 
1891 erfolgte die Uebergabe an den ständischen Ausschuß sofort nach 
dem Regierungsantritt und vor Erlassung des darauf bezüglichen 
Manifestes, in dem auf diese Uebergabe hingewiesen wird!½. 
§ u. Reichsverwesung 2). 
Ist der König minderjährig, oder aus einer andern Ur- 
sache an der eigenen Ausübung der Regierung verhindert, 
so tritt eine Reichsverwesung ein. 
1. Ist der König aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen 
vollständig und für längere Zeit an der Ausübung der Staatsge- 
walt verhindert, so tritt über die Dauer der Verhinderung eine 
1) Vgl. Manifest vom 26. Juni 1864 (Rbl. S. 87) und vom 
6. Oktober 1891 (Rbl. S. 265). 
) Vgl. Fricker, Thronunfähigkeit und Reichsverwesung in 
der Tübinger Zeitschrift für Staatswissenschaften 1875 S. 199 ff.; 
Mohl. Bd. 1 S. 287 ff.; Sarwey d. 1 S. 60 ff.; Gaupp- 
Göz S. 60 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.