Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 149-151. 307 
88 149 - isi. Wahwerkahren. 
Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl der 
Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke werden durch 
ein Gesetz näher bestimmt. 
Die Mitglieder der Wahlkommissionen, sowie die Urkunds- 
personen können nicht durch die Wahlhbandlung, bei deren 
Leitung sie als solche beteiligt sind, zu Abgeordneten gewählt 
werden. 
Ebenso sind bei den Wahlen der Kitterschaft die zur 
Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen 
Mitglieder (§ 1360) nicht wählbar. 
1. Die ursprünglichen §§ 149—151 sind durch Art. 9 und 10 
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 aufgehoben und durch 
die vorstehenden auf das Wahlver fahren bezüglichen Bestim- 
mungen ersetzt worden. Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 
1906 Art. 16 haben diese Bestimmungen als § 151 der Verfas- 
sungsurkunde folgende Fassung erhalten: 
„Die Vorschriften über die Vorschlagswahl zur Berufung der 
Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie 
des Handwerks in die Erste Kammer und über die Wahl der Ab- 
geordneten der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher bestimmt. 
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können nicht durch die 
Wahlhandlung, bei deren Leitung sie beteiligt sind, gewählt werden. 
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung 
der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§ 132 
Abs. 2) nicht wählbar.“ 
2) Das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten der Städte 
und Oberamtsbezirke war zunächst durch das aus 25 Artikeln be- 
stehende Gesetz vom 26. März 1868, betr. die Wahlen der Städte 
und Oberamtsbezirke für den Landtag (Rbl. S. 178), mit der Voll- 
zugsverfügung vom 20. April 1868 (Rbl. S. 193) näher geregelt 
worden. Durch das Gesetz vom 16. Juni 1882, betr. Aenderungen 
des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868 (Rbl. S. 212), wurde 
dann das Verfahren den für die Wahlen in den Reichstag bestehen- 
den Vorschriften angepaßt und die seitherige Vollzugsverfügung 
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