Verfassungsurkunde. 8 149-151. 307
88 149 - isi. Wahwerkahren.
Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl der
Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke werden durch
ein Gesetz näher bestimmt.
Die Mitglieder der Wahlkommissionen, sowie die Urkunds-
personen können nicht durch die Wahlhbandlung, bei deren
Leitung sie als solche beteiligt sind, zu Abgeordneten gewählt
werden.
Ebenso sind bei den Wahlen der Kitterschaft die zur
Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen
Mitglieder (§ 1360) nicht wählbar.
1. Die ursprünglichen §§ 149—151 sind durch Art. 9 und 10
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 aufgehoben und durch
die vorstehenden auf das Wahlver fahren bezüglichen Bestim-
mungen ersetzt worden. Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli
1906 Art. 16 haben diese Bestimmungen als § 151 der Verfas-
sungsurkunde folgende Fassung erhalten:
„Die Vorschriften über die Vorschlagswahl zur Berufung der
Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie
des Handwerks in die Erste Kammer und über die Wahl der Ab-
geordneten der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher bestimmt.
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können nicht durch die
Wahlhandlung, bei deren Leitung sie beteiligt sind, gewählt werden.
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung
der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§ 132
Abs. 2) nicht wählbar.“
2) Das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten der Städte
und Oberamtsbezirke war zunächst durch das aus 25 Artikeln be-
stehende Gesetz vom 26. März 1868, betr. die Wahlen der Städte
und Oberamtsbezirke für den Landtag (Rbl. S. 178), mit der Voll-
zugsverfügung vom 20. April 1868 (Rbl. S. 193) näher geregelt
worden. Durch das Gesetz vom 16. Juni 1882, betr. Aenderungen
des Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868 (Rbl. S. 212), wurde
dann das Verfahren den für die Wahlen in den Reichstag bestehen-
den Vorschriften angepaßt und die seitherige Vollzugsverfügung
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