Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde § 154— 155. 311 
zu Feststellung des Wahlergebnisses gesetzlich berufenen Personen 
ausgefertigt.“ 
2. Eine Wahlurkunde ist bei allen Wahlen zur Ständeversamm- 
lung auszustellen; für die Wahlurkunden der Mitglieder der Zweiten 
Kammer geben Art. 20, 37, 43 des Landtagswahlgesetzes nebst den 
dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen nähere Vorschriften; bei den 
Wahlen zur Ersten Kammer liegt die Ausstellung ordnungsmäßiger 
Wahlurkunden dem Wahlkommissar oder der Wahlkommission oder 
der zur Wahl berufenen Körperschaft ob. 
§ Iss. Ullgemeine Verpflichtung der Hbgeordvneten. 
Der Gewählte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen 
Wablbezirks, sondern des ganzen Landes anzusehen. 
Es kann ibhm daber auch keine Instruktion, an welche er 
bei seinen künftigen Abstimmungen in der Ständeversammlung 
gebunden wäre, erteilt werden. 
1. Im Unterschiede von den Vertretern der Amtskorporationen 
in der altwürttembergischen Landschaft sollen die gewählten Abge- 
ordneten der Verfassungsurkunde an keinerlei Instruktionen gebun- 
den sein; das sog. imperative Mandat ist für unzulässig erklärt. 
2. Ueber den Wortlaut hinaus gilt der Grundsatz für alle Mit- 
glieder der Ständeversammlung; auch den durch ihr Amt oder könig- 
liche Ernennung Berufenen darf die Regierung nicht Instruktionen 
erteilen; treu dem von allen Mitgliedern zu leistenden Ständeeid 
(§ 163) sollen sie nach ihrer eigenen Einsicht und freien Ueberzeu- 
gung sprechen und handeln, frei von jeder Verantwortlichkeit gegen- 
über den Wählern und der Regierung. 
3. Auch soweit in der Ersten Kammer Stellvertretung zugelassen 
ist (§ 156), sind die stellvertretenden Stimmführer an Instruktionen 
der von ihnen vertretenen Personen nicht gebunden; doch ist der 
Auftrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (BGB. 8 571) jederzeit 
widerruflich 7). 
1) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 547 Note 15; Sarwey 
Bd. 2 S. 161.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.