Verfassungsurkunde § 154— 155. 311
zu Feststellung des Wahlergebnisses gesetzlich berufenen Personen
ausgefertigt.“
2. Eine Wahlurkunde ist bei allen Wahlen zur Ständeversamm-
lung auszustellen; für die Wahlurkunden der Mitglieder der Zweiten
Kammer geben Art. 20, 37, 43 des Landtagswahlgesetzes nebst den
dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen nähere Vorschriften; bei den
Wahlen zur Ersten Kammer liegt die Ausstellung ordnungsmäßiger
Wahlurkunden dem Wahlkommissar oder der Wahlkommission oder
der zur Wahl berufenen Körperschaft ob.
§ Iss. Ullgemeine Verpflichtung der Hbgeordvneten.
Der Gewählte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen
Wablbezirks, sondern des ganzen Landes anzusehen.
Es kann ibhm daber auch keine Instruktion, an welche er
bei seinen künftigen Abstimmungen in der Ständeversammlung
gebunden wäre, erteilt werden.
1. Im Unterschiede von den Vertretern der Amtskorporationen
in der altwürttembergischen Landschaft sollen die gewählten Abge-
ordneten der Verfassungsurkunde an keinerlei Instruktionen gebun-
den sein; das sog. imperative Mandat ist für unzulässig erklärt.
2. Ueber den Wortlaut hinaus gilt der Grundsatz für alle Mit-
glieder der Ständeversammlung; auch den durch ihr Amt oder könig-
liche Ernennung Berufenen darf die Regierung nicht Instruktionen
erteilen; treu dem von allen Mitgliedern zu leistenden Ständeeid
(§ 163) sollen sie nach ihrer eigenen Einsicht und freien Ueberzeu-
gung sprechen und handeln, frei von jeder Verantwortlichkeit gegen-
über den Wählern und der Regierung.
3. Auch soweit in der Ersten Kammer Stellvertretung zugelassen
ist (§ 156), sind die stellvertretenden Stimmführer an Instruktionen
der von ihnen vertretenen Personen nicht gebunden; doch ist der
Auftrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (BGB. 8 571) jederzeit
widerruflich 7).
1) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 547 Note 15; Sarwey
Bd. 2 S. 161.