Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

26 Verfassungsurkunde. § 11. 
Reichsverwesung ein; als Gründe der Verhinderung werden von 
der Vl. ausdrücklich hervorgehoben die Minderjährigkeit 
(§ 11) und geistige oder körperliche Regierungsun- 
fähigkeit (8 13); aus dem Wortlaut des § 11 ergibt sich aber, 
daß andere Gründe, z. B. die Ungewißheit über die Geburt eines 
Thronfolgers bei Erledigung des Throns, die Unsicherheit der Thron- 
folge bei einem hierüber schwebenden Streit, nicht ausgeschlossen 
sein sollen. 
2. Gewöhnlich wird mit Rücksicht auf die nicht verabschiedeten 
Paragraphen-Ueberschriften zwischen or dentlicher und außer- 
ordentlicher Reichsverwesung urnterschieden; nach dem 
Inhalt der Vul. gibt es jedoch nur eine Art von Reichsverwesung, 
für welche die allgemeinen Vorschriften des § 12 über die Person 
des Reichsverwesers, der §8§ 14 u. 15 über die rechtliche Stellung 
des Reichsverwesers und des § 15 über das Ende der Reichsver- 
wesung gelten; daneben gibt die Vll. in § 13 für den Fall der gei- 
stigen oder körperlichen Regierungsunfähigkeit des Thronfolgers 
oder Königs besondere Bestimmungen darüber, wie die Frage der 
Notwendigkeit der Reichsverwesung zu entscheiden ist. Hiernach wird 
von einer außerordentlichen Reichsverwesung besser nicht gesprochen. 
3. Neben der Reichsverwesung besteht das Bedürfnis der zeit- 
weiligen Stell vertretung des Königs bei vorübergehender 
Verhinderung durch Krankheit oder Aufenthalt außer Landes ?. 
Weder die Verfassung noch die Landesgesetzgebung enthält hierüber 
Vorschriften; aus der seither geübten Praxis lassen sich folgende 
Sätze ableiten: 
a) Die Vertretung bedarf eines von einem Minister kontra- 
signierten Auftrags seitens eines handlungsfähigen Königs; die be- 
teiligten Aemter jedenfalls müssen von der Vertretung in Kenntnis 
gesetzt werden ?). 
1) Vgl. Mittnacht, über Stellvertretung der Fürsten in der 
deutschens Veertelsahrsschrift von Cotia- 1864 S. 222 ff.; Mohl 
** 307 ff., Sarwey ZRd. 68 ff.; Gaupp-Göz 
1) Bisher erfolgte eine Veröffentlichung nur im Staatsanzeiger, 
nicht im Regierungsblatt; in den Veröffentlichungen vom 9. No-
	        
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