316 Verfassungsurkunde. § 158.
Landstandschaft maßgebenden Grundbesitzes (8129
Ziff. 2);
c) bei den Prinzen des königlichen Hauses, den Standesherren
und den Abgeordneten der Ritterschaft durch den Verlust des
maßgebenden Standes;
d) bei den durch das Amt in die Erste Kammer Berufenen mit
dem Verlustdes maßgebenden Amtes irfolge von Dienst-
entlassung, Pensionierung, Rücktritt vom Amt, Versetzung auf ein
anderes Amt;
e) bei den gewählten Mitgliedern durch den Ablauf der
Wahlperiode (§ 157), die Auflösung der Ständever-
sammlung (7 186), die Annahme eines Staatsamts
oder das Vorrücken in ein höheres Amt (§ 146 Abs. 4), durch die
erfolgreiche Anfechtung der Wahl. Nach dem Land-
tagswahlgesetz Art. 21 ist die Ungültigkeit der Wahl auf folgende
drei Fälle beschränkt:
a) wenn wesentliche Vorschriften für das Wahlverfahren un-
beachtet geblieben sind und weder eine nachträgliche Ergänzung
möglich noch die Unerheblichkeit der Verstöße nachgewiesen ist;
59) wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl wahlunfähig war;
J) wenn sich derselbe, um bei der Wahl Stimmen zu erhalten,
gemäß einem gegen ihn ergangenen Strafurteil einer Bestechung,
einer Erpressung, oder eines Betrugs schuldig gemacht hat ½.
Daneben erklärt der Art. 11 erster Halbsatz des Gesetzes vom
5. Septbr. 1839 eine Wahlstimme, in Ansehung deren eine Bestechung
verübt worden ist, für ungültig.
) Bei den auf Vorschlagswahlen vom König ernannten Mit-
gliedern der Ersten Kammer durch Ablauf der Wahlperiode und
Auflösung der Ständeversammlung.
4. Ergeben sich bezüglich des Verlustes der Mitgliedschaft im
einzelnen Fall Anstände, so hat hierüber in erster Linie die betei-
1) Diese Wahlungültigkeitsgründe sind im Gesetz unmittelbar
nur für die Wahlen zur Zweiten Kammer aufgestellt (vgl. Land-
tagswahlgesetz Art. 21, 27, 39, 43); sie werden aber auch auf die
Bahen zi rsten Kammer entsprechende Anwendung finden können