318 Verfassungsurkunde. § 159.
88 159 und 160 Vl. und in Art. 20, 22, 37, 31, 43 des Landtags-
wahlgesetzes enthalten.
3. Die regelmäßige Grundlage der Legitimation bildet bei den
gewählten Mitgliedern die Wahlurkunde oder das sie vertre-
tende Wahlprotokoll (uvgl. S. 310), bei den übrigen das Einbe-
rufungsschreiben; doch kann die Berechtigung auch ohne
diese Urkunden nachgewiesen werden. Die Einberufungsschreiben
werden den Mitgliedern durch das Ministerium des Innern zu-
gestellt.
4. Jede Kammer für sich ist zur endgültigen
Entscheidung über die Legitimation ihrer Mit-
glieder berechtigt. Die Prüfung erfolgt auf Grund der
verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Soweit sie die Ermittelung
von Tatsachen erfordert, ist ein Ersuchen an die Regierung zu
stellen, das Recht der selbständigen Enquete kommt den Kammern
nicht zu; auch werden ihnen für die Regel die Wahlakten nicht
ausgefolgt. Eine Grenze ist der Legitimationsprüfung dadurch ge-
zogen, daß die Wahlungültigkeitsgründe gesetzlich erschöpfend fest-
gelegt sind (vugl. S. 316) und wegen Nichtbeachtung der Vorschriften
für das Wahlverfahren jede Anfechtung der Wahl durch drirte
oder aus der Mitte der Abgeordnetenkammer nach Ablauf von 15
Tagen seit dem Eintritt des Gewählten in die Kammer ausge-
schlossen ist (Landtagswahlgesetz Art. 22 Abs. 2, Art. 27, 43).
5. Eine vorläufige Prüfung der Legitimation erfolgt
durch den Ständischen Ausschuß, wenn die Eröffnung einer
Ständeversammlung nach allgemeinen Neuwahlen oder nach vor-
angegangener Schließung eines Landtags stattfindet (8 159 ver-
glichen mit § 160). Die Nichtbeanstandung der Legitimation sei-
tens des Ständischen Ausschusses berechtigt zum vorläufigen Ein-
tritt in die Ständeversammlung. Die vom Ständischen Ausschuß
erhobenen Anstände, sonst geltend gemachte Anstände und die der
vorläufigen Prüfung des Ausschusses entzogenen Legitimationen
unterliegen unter allen Umständen der endgültigen Entscheidung
der beteiligten Kammer (vgl. Geschäftsordnung der Ersten Kam-
mer §§ 2, 19, der Zweiten Kammer 88 2 u. 3).