Verfassungsurkunde. 8 160—161. 319
r W0. Eröffnung des Landtages. Bedingung der Vollständigkeit
der Kammern.
Die Erste Kammer wird durch die Anwesenheit der Hälfte,
die SJweite Kammer durch das Erscheinen von zwei Dritteilen
ihrer Glieder als vollständig besetzt angesehen.
Der ständische Ausschuß hat am Tage vor dem in dem
Einberufungsschreiben bestimmten Termin dem Geheimen Rat
von dem Erfolge des Legitimationsgeschäftes Anzeige zu machen.
Der König wird hierauf, wenn jene Sahl durch solche
Abgeordnete erfüllt ist, bei deren Legitimation sich kein An-
stand gefunden hat, den Candtag in den für diesen Fall ver-
einigten Kammern eröffnen; wobei der vom König ernannte
Dräsident der Ersten Kammer, oder, wenn noch keiner er-
nannt ist, derjenige, welcher es bei der vorigen Dersammlung
war, die Stelle des Dorstandes vertritt.
Die Legitimation der etwa später eintreffenden Mitglieder,
sowie die Erledigung der noch übrigen Legitimationsanstände,
geschieht bei der betreffenden Kammer. Das ZResultat muß
dem Geheimen Rate vorgelegt werden; auch ist der andern
Kammer davon Nachricht zu erteilen.
1. Bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit der Ersten Kammer
dürfen sog. ruhende Stimmen nicht mitgezählt werden (vgl. S. 272).
2. Die gesetzliche Mindestzahl von Mitgliedern ist nur für die
Beschlußfassung (§ 175), nicht auch für die Beratung vorgeschrieben;
die Präsidenten sind unter die anwesenden Mitglieder einzurechnen.
3. An die Stelle des Geheimen Rats in Abs. 2 und 4 ist gemäß
Art. 8 und 9 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876 (Anhang
Beil. 4) das Staatsministerium getreten.
4. Der Präsident der Ersten Kammer wird nach § 164 Abs. 2
vom König ohne vorgängigen Vorschlag ernannt.
§ I6. Bestimmung für den Fall der Unvollständigkeit einer der
Kammern.
Sollte bei Einberufung eines Landtages eine der beiden
Nammern nicht in der nach § 160 erforderlichen Anzahl zu-