Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 162—163. 321 
1. Der § 162 ist durch Art. 22 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 
dahin abgeändert: 
Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei namentlichen Ab- 
stimmungen werden in beiden Kammern durch die Geschäftsordnung 
bestimmt. 
2. Bei den drei Landesversammlungen 1849/50 war die Sitz- 
ordnung freigegeben und damit eine Gruppierung nach Fraktionen 
ermöglicht. 
3. Die Rangordnung der Standesherren bestimmt sich im wesent- 
lichen nach der früheren Reichs= und Kreistags-Stimmordnung. 
4. Sind die Kammern zu einer Sitzung vereinigt (8§8 190, 191, 
193, 196), so wird bei der Abstimmung mit dem Aufrufen der Mit- 
glieder zwischen beiden Kammern gewechselt (vgl. Aeußere Geschäfts- 
ordnung der Ersten Kammer § 4). 
§ 163. Ständeeid. 
Jedes WMitglied der Ersten und der Sweiten Kammer hat 
bei seinem erstmaligen Eintritt in dieselbe den Ständeeid ab- 
zulegen. Dieser lautet also: 
Ich schwöre, die Derfassung beilig zu halten, und in 
der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des 
Königes und des Daterlandes, ohne alle Nebenrücksicht, 
nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu und gewissenhaft 
zu beraten. So wahr mir Gott helfe! 
Der Ständeeid wird von einem bei Eräöffnung eines 
Landtags neu eintretenden Mitgliede in die Hände des Königs 
selbst, oder des zur Eröffnung bevollmächtigten Ministers, 
außerdem in die Zände des Oräsidenten einer jeden Kammer 
abgelegt. 
1. Der Ständeeid kann von den Angehörigen einzelner 
Religionsgesellschaften in der für sie zugelassenen Beteuerungsformel 
geleistet werden ). 
1) Vgl. R. Geßler, die württ. Landesgesetze und Verordnungen 
zur Civilprozeßordnung, 1902 S. 268; Verhandlungen der Kammer 
der Abgeordneten von 1870/74 Prot. Bd. 1 S. 1. 
Göz, Verfassungsurkunde. 21
	        
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