Verfassungsurkunde. § 162—163. 321
1. Der § 162 ist durch Art. 22 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906
dahin abgeändert:
Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei namentlichen Ab-
stimmungen werden in beiden Kammern durch die Geschäftsordnung
bestimmt.
2. Bei den drei Landesversammlungen 1849/50 war die Sitz-
ordnung freigegeben und damit eine Gruppierung nach Fraktionen
ermöglicht.
3. Die Rangordnung der Standesherren bestimmt sich im wesent-
lichen nach der früheren Reichs= und Kreistags-Stimmordnung.
4. Sind die Kammern zu einer Sitzung vereinigt (8§8 190, 191,
193, 196), so wird bei der Abstimmung mit dem Aufrufen der Mit-
glieder zwischen beiden Kammern gewechselt (vgl. Aeußere Geschäfts-
ordnung der Ersten Kammer § 4).
§ 163. Ständeeid.
Jedes WMitglied der Ersten und der Sweiten Kammer hat
bei seinem erstmaligen Eintritt in dieselbe den Ständeeid ab-
zulegen. Dieser lautet also:
Ich schwöre, die Derfassung beilig zu halten, und in
der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des
Königes und des Daterlandes, ohne alle Nebenrücksicht,
nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu und gewissenhaft
zu beraten. So wahr mir Gott helfe!
Der Ständeeid wird von einem bei Eräöffnung eines
Landtags neu eintretenden Mitgliede in die Hände des Königs
selbst, oder des zur Eröffnung bevollmächtigten Ministers,
außerdem in die Zände des Oräsidenten einer jeden Kammer
abgelegt.
1. Der Ständeeid kann von den Angehörigen einzelner
Religionsgesellschaften in der für sie zugelassenen Beteuerungsformel
geleistet werden ).
1) Vgl. R. Geßler, die württ. Landesgesetze und Verordnungen
zur Civilprozeßordnung, 1902 S. 268; Verhandlungen der Kammer
der Abgeordneten von 1870/74 Prot. Bd. 1 S. 1.
Göz, Verfassungsurkunde. 21