322 Verfassungsurkunde. § 163—164.
2. Die Verweigerung des Eides behindert die Ausübung des
Landstandschaftsrechts.
3.Mitglieder, die schon früher den Ständeeid abgelegt haben,
werden auf den früher geleisteten Eid hingewiesen.
§ 164. Vorstand und (Sekretäre) Schriftführer der Stände-
Versammlung.
Der Vorstand der Ständeversammlung besteht aus einem
Präsidenten und einem Vizepräsidenten in jeder der beiden
Kammern. Das Amt desselben dauert bis zum Ablaufe des
sechsjährigen Zeitraums (8 18)7.)
Den Präsidenten der Ersten Kammer ernennt der König
ohne Vorschlag; für die Stelle des Vizepräsidenten werden
von der Ersten Kammer drei standesherrliche Mitglieder Gdurch
absolute Stimmenmebrheit gewählt, aus welchen der König
eines ernennt.
Ebenso wählt die Zweite Kammer aus ihrer Mitte, ohne
Unterschied der Klassen, drei Mitglieder zur Stelle ihres
Präsidenten, und wenn hierauf die kgl. Ernennung erfolgt ist,
auf gleiche Art zu dem Amte des Vizepräsidenten, welchen
der König ebenfalls aus den hiezu vorgeschlagenen drei Mit-
gliedern ernennt.
Kommt nach Ablauf des sechsjährigen Zeitraumes die
Zweite Kammer zum erstenmal zusammen, oder sollte sonst
der Fall eintreten, dass bei derselben beide Präsidialstellen
zugleich erledigt wären, so vertritt bis zur Ernennung des
Präsidenten das älteste rechtsgelehrte Mitglied die Stelle des
Vorstandes.
1. An Stelle dieses Paragraphen ist getreten Art. 2 des Verf.-
Gesetzes vom 23. Juni 1874, welcher lautet:
Der Vorstand der Ständeversammlung besteht aus einem Präsi-
denten und einem Vizepräsidenten in jeder der beiden Kammern.
Das Amt desselben erstreckt sich je auf die Dauer einer ordentlichen
Landtagsperiode (88§ 127, 190).
Den Präsidenten der Ersten Kammer ernennt der König ohne