Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 164. 323 
Vorschlag. Der Vizepräsident wird von der Ersten Kammer aus 
der Zahl ihrer standesherrlichen Mitglieder durch absolute Stimmen- 
mehrheit gewählt. 
Die Kammer der Abgeordneten wählt durch absolute Stimmen- 
mehrheit aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten. 
Hat sich bei einer der obigen Wahlen eine absolute Mehrheit 
nicht ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, 
so sind diejenigen beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen 
in der engeren Wahl erbalten haben, auf eine zweite engere Wahl 
zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so 
entscheidet das Los. Bei Ausmittelung derjenigen Mitglieder, welche 
nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen 
sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los. 
So lange für die betreffende Kammer weder ein Präsident noch 
ein Vizepräsident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung der- 
selben versieht in jeder Kammer die Stelle des Präsidenten das im 
Lebensalter älteste anwesende Kammermitglied. Das Amt des 
Alterspräsidenten geht im Falle der Ablehnung seitens des Be- 
rufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammer- 
mitglied über. 
Jede der Kammern wählt auf die Dauer eines Landtags mit 
relativer Stimmenmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern 
aus ihrer Mitte. 
Von sämtlichen Wahlen ist dem Könige Anzeige zu machen. 
Der Abs. 3 der vorstehenden Bestimmung hat durch Art. 23 
des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 folgenden Zusatz erhalten: 
Sie kann für die in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer einen zweiten 
Vizepräsidenten wählen. 
2. Die Präsidenten der beiden Kammern sind kraft ihres Amtes 
Mitglieder des Ständischen Ausschusses und müssen in Stuttgart 
wohnen (§ 190 Abs. 1 und 4). 
3. Die Entschädigungsgehalte der Präsidenten sind in § 2 des 
Gesetzes vom 20. Juni 1821 auf 7500 fl. bezw. 5000 fl. festgesetzt. 
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