Verfassungsurkunde. 8 164a -166. 325
ordnung und die Reihenfolge bei namentlichen Abstimmungen als
weitere Gegenstände der Geschäftsordnung überwiesen.
Die Kammer der Standesherren betrachtet die Geschäftsord-
nung von 1876 insolange als fortdauernd wirksam, als nicht eine
Aenderung beschlossen wird. Dagegen wird in der Kammer der
Abgeordneten in der ersten Sitzung nach der Eröffnung der Stände-
versammlung ein Beschluß über die Annahme der bisherigen Ge-
schäftsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; in der Folge
bedarf dann auf Grund des § 99 der Geschäftsordnung jede dauernde
Aenderung und jede Abweichung im einzelnen Falle einer Mehrheit
von zwei Dritteilen der Abstimmenden.
Einen geeigneten Anlaß zu einer Durchsicht der Geschäftsord-
nungen beider Kammern wird das neue Verfassungsgesetz geben.
§ 65. UImtsbefugnis des Vorstandes.
Der Präsident einer jeden Kammer sorgt für die Auf-
rechterhaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungstage, er-
öOöffnet und schliesst die Sitzungen, ordnet den Gang der
Verhandlungen, und leitet die Beratungen und Abstimmungen.
S °6. Beurlaubung einzelner stände-Mitglieder.
Die Mitglieder der Kammern sind verbunden, jeder
Sitzung anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses
haben sie solches dem Präsidenten anzuzeigen.
Während der Dauer der Versammlung dürfen sie sich
nicht ohne Erlaubnis des Präsidenten entfernen, und bei einer
über acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewillig-
ung der Kammer; jedoch kann der Präsident in besonders
dringenden Fällen auch einen solchen längern Orlaub er-
teilen, hat aber davon der Kammer in der folgenden Sitzung
Kenntnis zu geben.
1. Die §§ 165 und 166 sind durch Art. 10 des Verfassungsge-
setzes vom 23. Juni 1874 aufgehoben (vgl. § 164 a).
2. An die Stelle der §§ 165 und 166 sind die entsprechenden