Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 164a -166. 325 
ordnung und die Reihenfolge bei namentlichen Abstimmungen als 
weitere Gegenstände der Geschäftsordnung überwiesen. 
Die Kammer der Standesherren betrachtet die Geschäftsord- 
nung von 1876 insolange als fortdauernd wirksam, als nicht eine 
Aenderung beschlossen wird. Dagegen wird in der Kammer der 
Abgeordneten in der ersten Sitzung nach der Eröffnung der Stände- 
versammlung ein Beschluß über die Annahme der bisherigen Ge- 
schäftsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; in der Folge 
bedarf dann auf Grund des § 99 der Geschäftsordnung jede dauernde 
Aenderung und jede Abweichung im einzelnen Falle einer Mehrheit 
von zwei Dritteilen der Abstimmenden. 
Einen geeigneten Anlaß zu einer Durchsicht der Geschäftsord- 
nungen beider Kammern wird das neue Verfassungsgesetz geben. 
§ 65. UImtsbefugnis des Vorstandes. 
Der Präsident einer jeden Kammer sorgt für die Auf- 
rechterhaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungstage, er- 
öOöffnet und schliesst die Sitzungen, ordnet den Gang der 
Verhandlungen, und leitet die Beratungen und Abstimmungen. 
S °6. Beurlaubung einzelner stände-Mitglieder. 
Die Mitglieder der Kammern sind verbunden, jeder 
Sitzung anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses 
haben sie solches dem Präsidenten anzuzeigen. 
Während der Dauer der Versammlung dürfen sie sich 
nicht ohne Erlaubnis des Präsidenten entfernen, und bei einer 
über acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewillig- 
ung der Kammer; jedoch kann der Präsident in besonders 
dringenden Fällen auch einen solchen längern Orlaub er- 
teilen, hat aber davon der Kammer in der folgenden Sitzung 
Kenntnis zu geben. 
1. Die §§ 165 und 166 sind durch Art. 10 des Verfassungsge- 
setzes vom 23. Juni 1874 aufgehoben (vgl. § 164 a). 
2. An die Stelle der §§ 165 und 166 sind die entsprechenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.