326 Verfassungsurkunde. § 166—168.
Vorschriften der Geschäftsordnungen der Ersten Kammer (85 22,
34—40) und der Zweiten Kammer (§88 5, 12— 16) getreten.
§ 167. Oektentlichkeit der Verhandlungen.
Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich; auch
hat sie ihre Versammlungen durch den Druck bekannt zu
machen. Von der ersten Kammer muss wenigstens das
letzere geschehen.
Die Suhörer, die ein Seichen des Beifalls oder der Mis-
billigung geben, werden unverzüglich entfernt.
1. Abs. 1 ist durch Art. 4 des Verf Ges. vom 23. Juni 1874
dahin abgeändert:
„Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; auch haben
dieselben ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen.“
2. Nähere Bestimmungen über den Zutritt in den Zuhörerraum
der Kammern finden sich in der Geschäftsordnung der Ersten Kammer
5 36 und der Zweiten Kammer § 14.
3. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen sind nach
§ 12 StG#. straffrei.
§ lös. Gebeime Sitzungen.
Die Sitzungen werden gebeim, teils auf das Begehren
der Minister und kgl. Kommissarien bei VDorträgen, die sie,
ihrer Erklärung nach, im amen des Königes zu machen
haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung für
amtliche Außerungen zu halten sind; teils auf den Antrag von
wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, nach vorläufigem
Abtriüt der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer beistimmt.
1. Der Schlußsatz ist durch Art. 5 des Verf Ges. vom 23. Juni
1874 dahin abgeändert:
teils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern in der
Ersten Kammer und von wenigstens zehn Mitgliedern in der Zweiten
Kammer, wenn diesen, nach vorläufigem Abtreten der Zuhörer, die
Mehrheit der Kammer beistimmt.