Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

326 Verfassungsurkunde. § 166—168. 
Vorschriften der Geschäftsordnungen der Ersten Kammer (85 22, 
34—40) und der Zweiten Kammer (§88 5, 12— 16) getreten. 
§ 167. Oektentlichkeit der Verhandlungen. 
Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich; auch 
hat sie ihre Versammlungen durch den Druck bekannt zu 
machen. Von der ersten Kammer muss wenigstens das 
letzere geschehen. 
Die Suhörer, die ein Seichen des Beifalls oder der Mis- 
billigung geben, werden unverzüglich entfernt. 
1. Abs. 1 ist durch Art. 4 des Verf Ges. vom 23. Juni 1874 
dahin abgeändert: 
„Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; auch haben 
dieselben ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen.“ 
2. Nähere Bestimmungen über den Zutritt in den Zuhörerraum 
der Kammern finden sich in der Geschäftsordnung der Ersten Kammer 
5 36 und der Zweiten Kammer § 14. 
3. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen sind nach 
§ 12 StG#. straffrei. 
§ lös. Gebeime Sitzungen. 
Die Sitzungen werden gebeim, teils auf das Begehren 
der Minister und kgl. Kommissarien bei VDorträgen, die sie, 
ihrer Erklärung nach, im amen des Königes zu machen 
haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung für 
amtliche Außerungen zu halten sind; teils auf den Antrag von 
wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, nach vorläufigem 
Abtriüt der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer beistimmt. 
1. Der Schlußsatz ist durch Art. 5 des Verf Ges. vom 23. Juni 
1874 dahin abgeändert: 
teils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern in der 
Ersten Kammer und von wenigstens zehn Mitgliedern in der Zweiten 
Kammer, wenn diesen, nach vorläufigem Abtreten der Zuhörer, die 
Mehrheit der Kammer beistimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.