Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde § 171—172. 329 
1. § 171 ist aufgehoben durch Art. 10 des VerfGes. vom 23. 
Juni 1874. An seine Stelle sind jetzt Bestimmungen der Geschäfts- 
ordnungen mit gleichem Inhalt getreten (Geschäftsordnung der Ersten 
Kammer 8§ 67, der Zweiten Kammer § 60). 
8 Ur. Gesetzesvorschläge und Verkündigung. 
Gesetzesentwürfe können nur von dem Könige an die 
stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden. 
Den Ständen ist aber unbenommen, im Wege der Petition 
auf neue Gesetze sowohl, als auf Abänderung oder Aufhebung 
der bestehenden anzutragen. 
Der König allein sanktioniert und verkündet die Gesetze 
unter Anführung der Dernehmung des Geheimen Rats und 
der erfolgten Sustimmung der Stände. 
1. Im letzten Absatz ist infolge des Verfassungsgesetzes vom 
1. Juli 1876 Art. 8 an die Stelle des Geheimen Rats das Staats- 
ministerium getreten. 
2. Abs. 1 ist gemäß dem Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 
Art. 6 durch neue in 5 Absätze eingeteilte Bestimmungen ersetzt, so 
daß der ursprüngliche Abs. 2 zum Abs. 6 geworden ist. Die neuen 
Abs. 1—5 lauten: 
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Könige wie jeder 
der beiden Kammern zu. 
Gesetzesentwürfe über Auflegung von Steuern, über die Auf- 
nahme von Anlehen, über die Feststellung des Staatshaushalts oder 
über außerordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben können 
nur vom Könige ausgehen. Auch können Ausgabeposten nicht über 
den Betrag der von der Regierung vorgeschlagenen Summe erhöht 
werden. 
Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschläge müssen 
in der Ersten Kammer von mindestens fünf, in der Zweiten Kammer 
von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein. 
Auf die von der einen Kammer auf einen Gesetzesvorschlag ge- 
faßten Beschlüsse finden die Bestimmungen der §§ 179 Abs. 1 und 
182 Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.