Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

332 Verfassungsurkunde. § 172. 
dem ständischen Ausschuß übergeben werden, kann dieser an eine 
Kommission verweisen mit der Wirkung, daß ihre Beratung in der 
Kammer nur nach erstattetem Kommissionsbericht zulässig ist (Ge- 
schäftsordnung 88 17. 18. 20—22. 30—41). In der Ersten Kammer 
findet stets nur einmalige Beratung mit oder ohne Kommissions- 
bericht statt (Geschäftsordnung §§ 42—49). Die von der einen 
Kammer gefaßten Beschlüsse werden der anderen zu gleichmäßiger 
Beratung mitgeteilt (§ 179 Satz 1) und nur solche Beschlüsse, über 
deren Inhalt sich die beiden Kammern bei voller Gleichberechtigung 
geeinigt haben, werden zur Sanktion an den König gebracht (8 182). 
Dies geschieht in der Form einer gemeinsamen Adresse, deren Vor- 
lage an den König das Staatsministerium vermittelt. Ein von der 
einen Kammer verworfener Vorschlag der anderen Kammer kann 
auf demselben Landtage nicht wiederholt werden, wogegen die Re- 
gierung nicht gehindert ist, eine Vorlage nach ihrer Verwerfung in 
derselben Landtagsperiode wieder einzubringen (§ 183 Satz 1). Auch 
können die Regierungsvorlagen auf Befehl des Königs vor ihrer 
Erledigung seitens der Ständeversammlung jederzeit durch münd- 
liche Erklärung eines Ministers oder auf schriftlichem Wege zurück- 
gezogen werden. Ausnahmsweise unterliegen die Abgabenver-= 
willigungen den besonderen Vorschriften des § 181. 
c) Sanktion. Ist bezüglich des Inhalts eines Gesetzes eine 
Uebereinstimmung der Beschlüsse der beiden Kammern erzielt, so 
werden diese vom Staatsministerium dem König vorgelegt und, so- 
weit sie eine Aenderung vom Entwurfe enthalten, aufs neue vom 
Staatsministerium und vom Geheimen Rat begutachtet. Die Sank- 
tion ist der freien Entschließung des Königs anheimgegeben, auch 
wenn ein Regierungsentwurf unverändert angenommen worden ist; 
an eine bestimmte Frist ist sie nicht gebunden; sie kann auch erst 
nach dem Ablauf der Landtagsperiode oder der Wahlperiode er- 
folgen ), denn mit der Schließung des Landtags verlieren nur die 
unerledigten Geschäfte, nicht aber die gefaßten Beschlüsse ihre Wirk- 
samkeit. Die Sanktion besteht in dem Befehl des Königs, daß der 
mit den Ständen festgestellte Inhalt des Entwurfs Gesetz sein soll, 
20,Beispiele einer späten Sanktion siehe bei Bitzer a. a. O.
	        
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