Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 172—173. 333 
zugleich wird erklärt, daß die vom König genehmigte Ausfertigung 
des Entwurfs dem mit den Ständen festgestellten Inhalt entspricht. 
Eine Mitteilung an die Stände von der vollzogenen Sanktion ist 
verfassungsmäßig nicht vorgeschrieben, üblich ist sie, wenn ein von 
den Ständen abgeänderter Entwurf die Sanktion erhält; dabei wird 
seit Noveimber 1904 von den veralteten Förmlichkeiten des früher 
gebräuchlichen sog. Königlichen Reskripts abgesehen. 
d) Verkündigung. Die Verkündigung geschieht unter An- 
führung der Vernehmung des Staatsministeriums und der erfolg- 
ten Zustimmung der Stände (§ 172 Abs. 6), und unter der Kontra- 
signatur mindestens eines Ministers (8 51). Im übrigen fehlen 
gesetzliche Bestimmungen über den Vollzug der Verkündigung. Re- 
gelmäßig erfolgt sie in dem Regierungsblatt für das Königreich 
Württemberg, dessen Redaktion seit der K. Verordnung vom 18. No- 
vember 1817 (5. Edikt) § 29 dem Justizministerium unterstellt ist . 
Ist für ein Gesetz ein Anfangstermin nicht besonders verabschiedet, 
so tritt es mit der Verkündigung in Kraft; entscheidend ist dann 
für jeden Ort derjenige Tag, an dem daselbst das Regierungsblatt 
eingetroffen ist. 
8 u73. Form der Beratung in der Ständeversammlung. 
In der Regel soll kein Gegenstand der Beratung in der- 
selben Sitzung, worin der Antrag dazu gemacht wird, zur 
Verhandlung und Abstimmung gebracht werden. Wenn je- 
doch drei Vierteile der Mitglieder einstimmen, kann ein 
Gegenstand für so dringend oder so unwichtig erklärt werden, 
dass von jener Regel abgegangen werden dearf. 
Königliche Anträge sind, che sie zur Beratung in der 
Versammlung kommen können, an Kommissionen zu ver- 
weisen, welche über deren Inhalt Vortrag zu erstatten haben. 
1) Das Regierungsblatt beruht auf der K. Verordnung vom 
22. Januar 1807 (Rbl. S. 1); Aenderungen ergaben sich aus der 
Just Min Verf. vom 27. Dezbr. 1849 (S. 787) und 2. Febr. 1850 
(S. 12).
	        
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