28 Verfassungsurkunde. § 13.
§ . b) Husserordentliche Reichsverwesung.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige
zur Erbfolge bestimmten Familiengliede eine solche Geistes-
oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die
eigene Derwaltung des Reiches unmöglich machen würde, so
ist noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches
Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen
Reichsverwesung zu entscheiden.
Würde der König während seiner Regierung oder bei
dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hindernis von
der eigenen Derwaltung des Reiches abgehalten sein, ohne
daß schon früher die oben bestimmte Dorsehung getroffen
wäre, so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem
Geheimen Rate zu veranlassenden Dersammlung sämtlicher im
Königreich anwesenden volljährigen, nicht mehr unter väter-
licher Gewalt stebenden Hrinzen des Königlichen RKauses, mit
Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten,
auf vorgängiges Gutachten des Geheimen Rates, durch einen
nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß, mit
Sustimmung der Stände über den Eintritt der gesetzmäßigen
Regentschaft entschieden werden.
1. Im Falle der Minderjährigkeit des Königs ist die Notwen-
digkeit der Reichsverwesung notorisch, falls aber die geistige oder
körperliche Regierungsunfähigkeit des Thronfolgers oder Königs in
Frage kommt, sollen nach Abs. 1 die gesetzgebenden Faktoren, nach
Abs. 2 die Prinzen des K. Hauses auf vorgängiges Gutachten des
Geheimen Rats mit Zustimmung der Stände nach freiem Ermessen
diese Frage entscheiden.
2. In dem nach Abs. 2 ergehenden Verfahren ist eine Einladung
der zufällig außerhalb Württembergs befindlichen Agnaten nicht
ausgeschlossen; die etwa erforderliche Einberufung der Stände dürfte
in Ermangelung einer verfassungsmäßigen Bestimmung hierüber
dem Geheimen Rat zukommen.