Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

28 Verfassungsurkunde. § 13. 
§ . b) Husserordentliche Reichsverwesung. 
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige 
zur Erbfolge bestimmten Familiengliede eine solche Geistes- 
oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die 
eigene Derwaltung des Reiches unmöglich machen würde, so 
ist noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches 
Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen 
Reichsverwesung zu entscheiden. 
Würde der König während seiner Regierung oder bei 
dem Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hindernis von 
der eigenen Derwaltung des Reiches abgehalten sein, ohne 
daß schon früher die oben bestimmte Dorsehung getroffen 
wäre, so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem 
Geheimen Rate zu veranlassenden Dersammlung sämtlicher im 
Königreich anwesenden volljährigen, nicht mehr unter väter- 
licher Gewalt stebenden Hrinzen des Königlichen RKauses, mit 
Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, 
auf vorgängiges Gutachten des Geheimen Rates, durch einen 
nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß, mit 
Sustimmung der Stände über den Eintritt der gesetzmäßigen 
Regentschaft entschieden werden. 
1. Im Falle der Minderjährigkeit des Königs ist die Notwen- 
digkeit der Reichsverwesung notorisch, falls aber die geistige oder 
körperliche Regierungsunfähigkeit des Thronfolgers oder Königs in 
Frage kommt, sollen nach Abs. 1 die gesetzgebenden Faktoren, nach 
Abs. 2 die Prinzen des K. Hauses auf vorgängiges Gutachten des 
Geheimen Rats mit Zustimmung der Stände nach freiem Ermessen 
diese Frage entscheiden. 
2. In dem nach Abs. 2 ergehenden Verfahren ist eine Einladung 
der zufällig außerhalb Württembergs befindlichen Agnaten nicht 
ausgeschlossen; die etwa erforderliche Einberufung der Stände dürfte 
in Ermangelung einer verfassungsmäßigen Bestimmung hierüber 
dem Geheimen Rat zukommen.
	        
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