Verfassungsurkunde. § 177—179. 343
tativen (§ 177), teils obligatorischen (88 181 Ziff. 1, 183) Einrichtung
von vertraulichen Besprechungen beider Kammern
die sich aus der Scheidung der Ständeversammlung in zwei Kammern
ergebenden Nachteile ausgeglichen und gemildert werden. Wie wenig
aber im Laufe der Zeit der Zusammenhang und das Solidaritäts-
gefühl der beiden Kammern sich befestigt hat, beweist die Tatsache,
daß die vertraulichen Besprechungen nie eine erhebliche Bedeutung
gewonnen und nach kurzer Zeit völlig außer Uebung gekommen sind.
§ Us. Sonstiges Verhältuis der beiden Kammern.
Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzesentwürfe oder
andere VDorschläge an die Erste oder an die Sweite Kammer
zu bringen, ausgenommen wenn sie Derwilligung von Abgaben
betreffen, in welchem Falle solche immer zuerst an die Sweite
Kammer gelangen.
1. „Berwilligung von Abgaben“ im Sinne des §. 178
ist identisch mit der Verwilligung von Steuern im Sinne des § 109
und mit der Abgabenverwilligung im Sinne des § 181.
2. Für Gesetzesentwürfe, welche die Verwilli-
gung von Abgaben betreffen, gelten folgende besondere
Vorschriften:
a) sie müssen bei der Kammer der Abgeordneten eingebracht
werden (8 178);
b) bei der Beschlußfassung kommt dieser Kammer eine bevor-
rechtete Stellung zu (vgl. §§ 109 und 181);
I) sie fallen unter die Gesetze, für die dem König das ausschließ-
liche Recht der Initiative vorbehalten ist (§ 172 Abs. 2).
§ 9. Gegenseitige Mittellungen.
Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden
der andern zu gleichmäßiger Beratung mitgeteilt. Nur zur
Ausübung des Zechtes der Hetitionen und Beschwerden, sowie
zu einer Anklage wegen verletzter Derfassung (100), ist jede
Kammer auch einzeln berechtigt.