Verfassungsurkunde. 8 14—15. 29
S Iäa. Pflicht des Reichsverwesers.
Der Reichsverweser hat ebenso, wie der König, den Stän-
den die Beobachtung der Landesverfassung feierlich zuzusichern.
& F. Rechte des Reichsverweserst.
Der Reichsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um-
fange, wie sie dem Könige zusteht, im Wamen des Königes
verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rat zum
Reichsverweser in demselben Derhältnisse, wie zu dem regie-
renden Könige.
Es kann aber der Reichsverweser keine Standeserhöhungen
vornehmen, keine neuen Ritterorden und Rofämter errichten
und kein Mlitglied des Gebeimen Rats anders, als infolge
eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede während einer
Reichsverwesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungs-
punkts gilt nur auf die Dauer der Regentschaft. Auch können
die dem Reich beimgefallenen Lehen während der Regent-
schaft nicht wieder verliehen werden.
1. Während der Reichsverwesung bleibt der König der Träger
der Staatsgewalt, nur ihre verfassungsmäßige Ausübung steht dem
Reichsverweser zu. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 findet auf seine
Person keine Anwendung, bei Tätlichkeiten und Beleidigungen ge-
nießt er den besonderen Schutz der §§ 96, 97, 100 und 101 St G.
Für die Regierungshandlungen des Reichsverwesers sind nur die
kontrasignierenden Minister verantwortlich, die ebenso wie das
Staatsministerium zu dem Reichsverweser in demselben Verhältuis
stehen, wie sonst zu dem König.
2. Die Beschränkung der Rechte des Reichsverwesers ist im § 15
Abs. 2 erschöpfend aufgezählt; die Ausübung der Rechte des Königs
als Familienhaupts ist in Art. 8 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1878
ausdrücklich dem Reichsverweser überwiesen. Bezüglich der Ver-
leihung einzelner Orden sind früher in den Ordensstatuten vorge-
seheene Einschränkungen weggefallen. Als Lehen kommen nach dem
jetzigen Stand der Gesetzgebung (Gesetz vom 8. Okt. 1874 Art. 1—5)
nur die kronlehenbaren Erbämter in Betracht. Die Entlassung der