Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 14—15. 29 
S Iäa. Pflicht des Reichsverwesers. 
Der Reichsverweser hat ebenso, wie der König, den Stän- 
den die Beobachtung der Landesverfassung feierlich zuzusichern. 
& F. Rechte des Reichsverweserst. 
Der Reichsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um- 
fange, wie sie dem Könige zusteht, im Wamen des Königes 
verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rat zum 
Reichsverweser in demselben Derhältnisse, wie zu dem regie- 
renden Könige. 
Es kann aber der Reichsverweser keine Standeserhöhungen 
vornehmen, keine neuen Ritterorden und Rofämter errichten 
und kein Mlitglied des Gebeimen Rats anders, als infolge 
eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede während einer 
Reichsverwesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungs- 
punkts gilt nur auf die Dauer der Regentschaft. Auch können 
die dem Reich beimgefallenen Lehen während der Regent- 
schaft nicht wieder verliehen werden. 
1. Während der Reichsverwesung bleibt der König der Träger 
der Staatsgewalt, nur ihre verfassungsmäßige Ausübung steht dem 
Reichsverweser zu. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 findet auf seine 
Person keine Anwendung, bei Tätlichkeiten und Beleidigungen ge- 
nießt er den besonderen Schutz der §§ 96, 97, 100 und 101 St G. 
Für die Regierungshandlungen des Reichsverwesers sind nur die 
kontrasignierenden Minister verantwortlich, die ebenso wie das 
Staatsministerium zu dem Reichsverweser in demselben Verhältuis 
stehen, wie sonst zu dem König. 
2. Die Beschränkung der Rechte des Reichsverwesers ist im § 15 
Abs. 2 erschöpfend aufgezählt; die Ausübung der Rechte des Königs 
als Familienhaupts ist in Art. 8 des Hausgesetzes vom 8. Juni 1878 
ausdrücklich dem Reichsverweser überwiesen. Bezüglich der Ver- 
leihung einzelner Orden sind früher in den Ordensstatuten vorge- 
seheene Einschränkungen weggefallen. Als Lehen kommen nach dem 
jetzigen Stand der Gesetzgebung (Gesetz vom 8. Okt. 1874 Art. 1—5) 
nur die kronlehenbaren Erbämter in Betracht. Die Entlassung der
	        
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