348 Verfassungsurkunde. § 181.
mehr die erstere Auffassung zur Geltung. Diese ist auch dem Ver-
fassungsgesetz von 1906 zugrund gelegt. Die hierin vorgesehenen
Budgetvorrechte der Zweiten Kammer beziehen sich auf die ganze
Beratung und Beschlußfassung über den Hauptetat und etwaigen
Nachträgen zu diesem, wie sie sich gemäß §§ 110 und 111 Vl.
vollzieht.
b) Auch die geschäftliche Behandlung der Abgabenverwilligung
nach § 181 Vl. hat zu Anständen zwischen den beiden Kammern
geführt. Als ein wesentlicher Bestandteil dieser geschäftlichen Be-
handlung ist in § 181 Ziff. 1 eine der Beschlußfassung der Zweiten
Kammer vorangehende vertrauliche Besprechung mit der Ersten
Kammer angeführt. Diese vertrauliche Besprechung sollte den An-
laß zu einer Feststellung und kontradiktorischen Behandlung etwaiger
Meinungsverschiedenheiten beider Kammern in Betreff des Etats,
die Möglichkeit einer Ausgleichung der Differenzen bieten und der
darauf folgenden privilegierten Beschlußfassung der Zweiten Kammer
den einseitigen Charakter nehmen. Trotz ihrer wesentlichen Be-
deutung und ihrer präzeptiven Natur ist diese vertrauliche Besprechung
seit dem Jahre 1830 unterblieben, ohne daß dieser Mangel von
irgend einer Seite beanstandet worden wäre, es wurde nicht einmal
für nötig erachtet, in einzelnen Fällen über die Unterlassung der
vertraulichen Besprechung Beschluß zu fassen. Das der Verfas-
sung und der Zweckmäßigkeit entsprechende Mittel zum Aus-
gleich von Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung des Etats
war damit beseitigt; Notbehelfe traten an seine Stelle: es bildete
sich die Uebung, die Beschlüsse der Zweiten Kammer über den Etat
der Ersten Kammer stückweise mitzuteilen, die hierüber seitens der
Ersten Kammer ergehenden Beschlüsse von dieser entgegenzunehmen
führliche Begründung in dem als Beil. 2 zum Sitzungsprotokoll
vom 21. Juli 1845 gedruckten Kommissionsbericht „über die der
Kammer der Standesherren bezüglich der Feststellung der Haupt-
finanzetate und der Verabschiedung der Finanzgesetze zustehende
Kompetenz und über den desfallsigen gegenüber der Kammer der
Abgeordneten einzuhaltenden Geschäftsgang" (Referent: Prinz Karl
von Oettingen-Wallerstein) gefunden (Verhandlungen der Kammer
der Standesherren v. 1845 Heft 4 S. 1643 bis 1830).