Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

348 Verfassungsurkunde. § 181. 
mehr die erstere Auffassung zur Geltung. Diese ist auch dem Ver- 
fassungsgesetz von 1906 zugrund gelegt. Die hierin vorgesehenen 
Budgetvorrechte der Zweiten Kammer beziehen sich auf die ganze 
Beratung und Beschlußfassung über den Hauptetat und etwaigen 
Nachträgen zu diesem, wie sie sich gemäß §§ 110 und 111 Vl. 
vollzieht. 
b) Auch die geschäftliche Behandlung der Abgabenverwilligung 
nach § 181 Vl. hat zu Anständen zwischen den beiden Kammern 
geführt. Als ein wesentlicher Bestandteil dieser geschäftlichen Be- 
handlung ist in § 181 Ziff. 1 eine der Beschlußfassung der Zweiten 
Kammer vorangehende vertrauliche Besprechung mit der Ersten 
Kammer angeführt. Diese vertrauliche Besprechung sollte den An- 
laß zu einer Feststellung und kontradiktorischen Behandlung etwaiger 
Meinungsverschiedenheiten beider Kammern in Betreff des Etats, 
die Möglichkeit einer Ausgleichung der Differenzen bieten und der 
darauf folgenden privilegierten Beschlußfassung der Zweiten Kammer 
den einseitigen Charakter nehmen. Trotz ihrer wesentlichen Be- 
deutung und ihrer präzeptiven Natur ist diese vertrauliche Besprechung 
seit dem Jahre 1830 unterblieben, ohne daß dieser Mangel von 
irgend einer Seite beanstandet worden wäre, es wurde nicht einmal 
für nötig erachtet, in einzelnen Fällen über die Unterlassung der 
vertraulichen Besprechung Beschluß zu fassen. Das der Verfas- 
sung und der Zweckmäßigkeit entsprechende Mittel zum Aus- 
gleich von Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung des Etats 
war damit beseitigt; Notbehelfe traten an seine Stelle: es bildete 
sich die Uebung, die Beschlüsse der Zweiten Kammer über den Etat 
der Ersten Kammer stückweise mitzuteilen, die hierüber seitens der 
Ersten Kammer ergehenden Beschlüsse von dieser entgegenzunehmen 
  
führliche Begründung in dem als Beil. 2 zum Sitzungsprotokoll 
vom 21. Juli 1845 gedruckten Kommissionsbericht „über die der 
Kammer der Standesherren bezüglich der Feststellung der Haupt- 
finanzetate und der Verabschiedung der Finanzgesetze zustehende 
Kompetenz und über den desfallsigen gegenüber der Kammer der 
Abgeordneten einzuhaltenden Geschäftsgang" (Referent: Prinz Karl 
von Oettingen-Wallerstein) gefunden (Verhandlungen der Kammer 
der Standesherren v. 1845 Heft 4 S. 1643 bis 1830).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.