Verfassungsurkunde. § 181—183. 351
der Steuern mit festen Sätzen; wird der Etat im ganzen ange-
nommen, so ist damit auch die landständische Ermächtigung zur
Forterhebung der Steuern mit festen Sätzen im bisherigen Betrage
erteilt (Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2) ).
§ 132. Weiteres Verfahren,
aà) im Falle des Einverständuisses beider Kammern.
In allen anderen Fällen gilt der Grundsatz, daß nur
solche Beschlüsse, worüber beide Kammern nach gegenseitiger
Mitteilung einverstanden sind, an den König gebracht und
von dem Könige bestätigt werden können.
1. Die übereinstimmenden Beschlüsse beider
Kammern werden in Abweichung von § 10 der Geschäftsord-
nung der Ersten Kammer nach bestehender Uebung in der Form-
einer gemeinschaftlichen an den König gerichteten Adresse dem
Staatsministerium übergeben und von diesem mit den der Sach-
lage entsprechenden Anträgen dem König vorgelegt.
§ 183. 5) im Fall des micht- Einverständuisses.
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der an-
dern kann auf demselben Landtag nicht wiederholt werden.
Wird aber ein solcher Antrag bei der nächsten Ständever—
sammlung erneuert und abermals verworsen, so treten die
zwei Kammern zu einer vertraulichen Besprechung über den
1) Diese Auslegung entspricht unseres Erachtens am besten dem
Wortlaut der fraglichen Bestimmung im Zusammenhalt mit den
sonstigen Vorschriften des 8 181 und mit dem Grundsatz des § 109.
Die Fassung der Bestimmung läßt jedoch auch bei dieser Ausle-
ung an Korrektheit zu wünschen übrig. Der Rechtsgrund für die
geasbeboune der Steuern mit festen Sätzen ist nicht die negative
atsache, daß sich beide Kammern über einen Beschluß nicht eini-
gen können, sondern die nachfolgende Annahme des Etats im gan-
wen die bezeichnete negative Tatsache hat nur die Folge, daß die
raglichen Steuern in ihrem seitherigen Betrage in den Etat ein-
gestellt und so der Endabstimmung unterworfen werden.