Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

352 Verfassungsurkunde. § 183—184. 
Gegenstand zusammen. Sollte auch hbiedurch die Derschieden- 
heit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die 
Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem KHoönige zu- 
gekommenen Gegenstand betrifft ihre Irichtübereinstimmung 
dem Könige bloß anzuzeigen, woferne sie nicht miteinander 
übereinkommen, die Entscheidung dem KRönige zu überlassen. 
1. Wegen des Eingangs sind die Bemerkungen zu § 180 zu 
vergleichen. 
2. Die vertraulichen Besprechungen sind seit dem 
Jahre 1830 außer Uebung gekommen. Wird bezüglich eines an- 
hängigen Gegenstandes eine Uebereinstimmung beider Kammern 
nicht erzielt, so bleibt der bestehende Zustand unverändert; handelt 
es sich um eine Vorlage der Regierung, so sollen die Kammern 
ihre Nichtübereinstimmung dem König anzeigen. Eine Ausnahme 
von der Regel des § 183 besteht für Beschwerden und Petitionen, 
sowie für die abweichenden Beschlüsse über die Abgabenverwilli= 
gungen (8 181). 
8 134. Persönliche Sicherheit der Ständemitglieder. 
Kein Mitglied der beiden Kammern kann während der 
Dauer der Ständeversammlung ohne Einwilligung der be- 
treffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall 
der Ergreifung auf frischer Tat wegen eines Verbrechens aus- 
genommen. In letzterem Fall ist aber die Kammer von der 
geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverzüg- 
lich in Kenntnis zu setzen. 
1. An Stelle dieses Paragraphen ist zunächst Art. 8 des VerfSes. 
vom 23. Juni 1874 getreten, welcher lautet: 
Kein Mitglied der Stündeversammlung kann wäührend der Dauer 
der Sitzungsperiode ohne Genehmigung der betreffenden Kammer 
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge- 
zogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der 
Tat oder im Laufe des nüchstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlich.
	        
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