352 Verfassungsurkunde. § 183—184.
Gegenstand zusammen. Sollte auch hbiedurch die Derschieden-
heit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die
Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem KHoönige zu-
gekommenen Gegenstand betrifft ihre Irichtübereinstimmung
dem Könige bloß anzuzeigen, woferne sie nicht miteinander
übereinkommen, die Entscheidung dem KRönige zu überlassen.
1. Wegen des Eingangs sind die Bemerkungen zu § 180 zu
vergleichen.
2. Die vertraulichen Besprechungen sind seit dem
Jahre 1830 außer Uebung gekommen. Wird bezüglich eines an-
hängigen Gegenstandes eine Uebereinstimmung beider Kammern
nicht erzielt, so bleibt der bestehende Zustand unverändert; handelt
es sich um eine Vorlage der Regierung, so sollen die Kammern
ihre Nichtübereinstimmung dem König anzeigen. Eine Ausnahme
von der Regel des § 183 besteht für Beschwerden und Petitionen,
sowie für die abweichenden Beschlüsse über die Abgabenverwilli=
gungen (8 181).
8 134. Persönliche Sicherheit der Ständemitglieder.
Kein Mitglied der beiden Kammern kann während der
Dauer der Ständeversammlung ohne Einwilligung der be-
treffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall
der Ergreifung auf frischer Tat wegen eines Verbrechens aus-
genommen. In letzterem Fall ist aber die Kammer von der
geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverzüg-
lich in Kenntnis zu setzen.
1. An Stelle dieses Paragraphen ist zunächst Art. 8 des VerfSes.
vom 23. Juni 1874 getreten, welcher lautet:
Kein Mitglied der Stündeversammlung kann wäührend der Dauer
der Sitzungsperiode ohne Genehmigung der betreffenden Kammer
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge-
zogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nüchstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden
erforderlich.