30 Verfassungsurkunde. § 15—17.
Minister ist dem Reichsverweser nicht verwehrt, doch bleiben sie
Mitglieder des Geheimen Rates.
3. Die Kosten der Haushaltung des Reichsverwesers werden aus
den Mitteln der Ziovilliste bestritten, welche daneben auch für die
Bedürfnisse des Königs aufzukommen hat; im übrigen ist der Reichs-
verweser auf seine Apanage angewiesen, deren Betrag auf den einem
Kronprinzen gebührenden erhöht wird (§ 106 Vl.).
S§ 16. Persönliche Vormundschatt.
In Ermangelung einer von dem Nönige getroffenen, und
dem Gebeimen Rate bekannt gemachten Anordnung gebührt
die Erziehung des minderjährigen Königs der Wrutter, und
wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von näterlicher
Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieber und Lehrer
und die Festsetzung des Erziebungsplanes nur unter Rück-
sprache mit dem Dormundschaftsrate geschebhen, welcher sich aus
den Mitgliedern des Geheimen ZRates unter dem Vorsitze des
Reichsverwesers bildet, so, daß letzterer bei den deshalb zu
fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle einer
Stimmengleichbeit eine entscheidende Stimme hat. Zei einer
Verschiedenheit der Ansichten hat der Dormundschaftsrat die
Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Wutter
und der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minder-
jährigen Königs allein ob.
1. Eine von dem König ordnungsmäßig getroffene Anordnung
ist in erster Linie maßgebend, auch wenn sich der minderjährige
König nicht in der väterlichen Gewalt seines Vorgängers befand.
2. Mutter und Großmutter müssen als ausgeschlossen gelten,
wenn sie sich wieder verehelicht haben und dadurch aus dem würt-
tembergischen Hause ausgetreten sind.
s . Ence der Reichsverwesung.
Die Reichsverwesung hört auf, sobald der König das
Alter der Dolljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige
Rindernis seiner Selbstregierung gehoben ist.