Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

358 Verfassungsurkunde. 8 185—186. 
der Ordnung zu sorgen und Verfehlungen gegen die Gesetze des 
Anstands nicht zu dulden, sich berufen fühlen kann, grobe Belei- 
digungen von Amts wegen zu rügen. Im übrigen ist wohl un- 
zweifelhaft, daß der durch eine Beleidigung oder Verleumdung Ge- 
kränkte einen Antrag auf Rüge an die Kammer stellen kann.“ 
Die Disziplinarbefugnisse des Präsidenten sind in der Geschäfts- 
ordnung der Ersten Kammer 8§ 3 und 23 und in der der Zweiten 
Kammer 8§8 5 und 67 geregelt. 
5. Wahrheitsgetreuen Berichten über landständische Verhand- 
lungen ist durch § 11 StG. Straflosigkeit zugesichert (vgl. S 167). 
§ 186. Vertagung und Muflösung der ständeversammiunsg. 
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung 
entweder in eigener Herson, oder durch einen dazu bevoll- 
mächtigten Minister. 
Dem Könige steht auch das Recht zu, die Dersammlung 
zu vertagen oder ganz aufzulösen. 
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs 
Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; es ist 
hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten nötig, bei welcher 
jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können. 
1. Der Abs. 3 des § 186 hat durch Art. 28 des VerfGes. v. 
16. Juli 1906 folgende Fassung erhalten: 
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten 
eine neue Versammlung einberufen werden; hiezu ist eine neue Wahl 
der gewählten, sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der 
in § 129 Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung 
erforderlich. 
2. Eine Eröffnung des Landtags (Abs. 1) findet statt, wenn 
die Stände nach vorausgegangenen Neuwahlen oder nach voran- 
gegangener Entlassung des Landtags (vgl. § 127) einberufen wer- 
den. Sie erfolgt nach Feststellung der Beschlußfähigkeit in einem 
Zusammentritt beider Kammern (vgl. § 160) durch den König oder 
seinen Vertreter (Abs. 1) und ist herkömmlicherweise von einer 
Thronrede begleitet. Die Tätigkeit des einmal eröffneten Landtags
	        
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