Verfassungsurkunde. § 186. 359
dauert insolange fort, bis er durch königliche Verordnung vertagt
oder geschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums ist den Kam-
mern zur Entfaltung ihrer Tätigkeit ein Spielraum insoweit ein-
geräumt, als sie nach Bedürfnis mit den Sitzungen aussetzen können;
während der ganzen Zeit gelten jedoch die Stände als versammelt,
weshalb auch der Bezug der Taggelder seitens der Mitglieder nicht
unterbrochen wird.
3. Unter Vertagung im Sinne des Abs. 2 ist zu verstehen
der Befehl des Königs, die Sitzungen auf unbestimmte Zeit oder
bis zu einem im voraus bestimmten Tage zu unterbrechen. Im
Gegensatz zu der Schließung des Landtags können dann nach dem
Wiederzusammentritt der Stände die Geschäfte in der Lage, in der
sie sich bei der Vertagung befanden, wieder aufsgenommen und weiter
geführt werden. Auch kann der Ständische Ausschuß mit Geneh-
migung der Regierung ermächtigt werden, während der Vertagung
Kommissionen der einzelnen Kammern zur Vorberatung von Vor-
lagen der Regierung oder der ihnen von der Kammer bereits zu-
gewiesenen Gegenstände einzuberufen; desgleichen können die bei
der Vertagung in Tätigkeit befindlichen Kommissionen diese Tätig-
keit mit Genehmigung der Regierung fortsetzen. Der Grundsatz der
Diskontinuität greift also hier nicht Platz. Während der Vertagung,
die stets beide Kammern zugleich umfaßt, tritt der Ständische Aus-
schuß in Wirksamkeit und der Diätenbezug hört auf. Die Verta-
gung kann in einer Landtagsperiode mehrmals erfolgen und hängt
von dem Ermessen der Regierung insbesondere nach Lage der Ge-
schäfte ab. Ist die Vertagung auf unbestimmte Zeit erfolgt, so
wird der Wiederzusammentritt durch eine Königliche Verordnung
veranlaßt.
3. Die Entlassung oder Schließung der Ständever-
sammlung (Abs. 1) erfolgt in gemeinsamer Sitzung beider Kammern
durch den König oder einen Vertreter. An sie knüpft sich der Grund-
satz der Diskontinuität (S. 266); auch die Kommissionen und
Schriftführer sind neu zu wählen. Die Entlassung steht ebenfalls im
freien Ermessen der Regierung und kann der Natur der Sache nach nur
stattfinden, wenn die Stände versammelt sind. Nach der Entlassung
setzt die Wirksamkeit des Ausschusses ein; dieser wird bei der Ent-