Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

362 Verfassungsurkunde. § 187—188. 
3. Der Ausschuß ist nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Verfassungsurkunde und innerhalb deren Schranken gesetzlicher 
Vertreter, Stellvertreter der Ständeversamm- 
lung, von der er durch Wahl berufen wird. Er ist nicht Beauf- 
tragter der Ständeversammlung mit der Wirkung, daß letztere ihm 
seine Tätigkeit vorschreiben und nach ihrem Belieben erweitern 
könnte. Ein derartiges Auftragsverhältnis ist zwar von der ver- 
fassungsberatenden Versammlung beschlossen, aber von dem König 
zurückgewiesen worden 1). Die Zuständigkeit und die Befugnisse 
des Ausschusses sind von der Verfassungsurkunde erschöpfend 
bestimmt; sie können nur im Wege des Verfassungsgesetzes, nicht 
aber ohne Zustimmung der Regierung durch Beschlüsse der Stände- 
versammlung abgeändert werden. 
§ 188. Obliegenheit desselben. 
In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach 
der Derfassung, zur Erhaltung derselben zustebenden Mittel 
in Anwendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Angelegen= 
heiten die in dem Königreich wohnenden Ständemitglieder in 
Kenntnis zu setzen, in den geeigneten Fällen bei der höchsten 
Staatsbehörde Dorstellungen, Derwahrungen und Beschwerden 
einzureichen, und nach Erfordernis der Umstände, besonders 
wenn es sich von der Anklage der Mlinister handelt, um Ein- 
berufung einer außerordentlichen Ständeversammlung zu bitten, 
welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, wenn 
der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben gehörig 
nachgewiesen ist. 
Außerdem hat der Ausschuß am Ende der in die Swischen- 
zeit fallenden Finanzjahre nach Maßgabe dessen, was § 1I1 
festgesetzt ist, die richtige, der Derabschieedung angemessene Der- 
wendung der verwilligten Steuern in dem verflossenen Jahre 
zu prüfen, und den Stat des künftigen Jahres mit dem Finanz- 
ministerium zu beraten. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht 
über die Derwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse zu. 
) Vgl. Fricker a. a. O. S. 463, 479, 487, 491.
	        
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