Verfassungsurkunde. § 17—18. 31
1. Für den Fall einer körperlichen oder geistigen Regierungsun-
fähigkeit (§ 13 Vl.) ist nicht vorgeschrieben, daß dem Aufhören der
Reichsverwesung ein Verfahren voranzugehen hat, in dem die He-
bung des Hindernisses festgestellt wird; auch in diesem Fall gilt
daher die Regel, daß mit dem Wegfall des Hindernisses die Reichs-
verwesung von selbst (ipso jure) aufhört. Tatsächliche Schwierig=
keiten sind allerdings bei dieser Rechtslage leicht möglich ½).
§ 18. Hausgesetz.
Die Herhältnisse der Mitglieder des Königlichen Zauses
zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, wer-
den in einem eigenen Hausgesetze bestimmt.
1. Für die Verhältnisse der Mitglieder des K.
Hauses ist ausschließlich maßgebend das mit den Ständen ver-
abschiedete Hausgesetz vom 8. Juni 1828 2); die einseitige Aende-
rung dieser Verhältnisse steht dem König nicht zu, für eine Aende-
rung ist aber die Zustimmung der beteiligten Agnaten nicht erfor-
derlich (Art. 74 des Hausgesetzes). Die Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuchs, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der beiden Prozeß-
ordnungen finden auf die landesherrlichen Familien nur insoweit
Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen
oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten 3); doch
darf für vermögensrechtliche Ansprüche dritter die Zulässigkeit des
Rechtswegs nicht von der Einwilligung des Landesherren abhängig
gemacht werden.
2. Zu den Mitgliedern des K. Hauses gehören nach
Art. 1 des Hausgesetzes: die Gemahlin des Königs, die K. Witwen,
alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen
Stammvater des K. Hauses aus einer rechtmäßigen, ebenbürtigen,
mit Bewilligung des Königs eingegangenen Ehe abstammen, die
Prinzessinnen jedoch nur, solange sie nicht außer dem K. Hause
1) -n Mohl a. a. O. S. 291, 294.
2) A gedruckt im Anhang als Beil. 2.
3) Vgl. Art. 57 Einf.Ges. z. BGB., § 5 Einf Ges. z. R.,
8 4 Einf.Ges. z. StPO., § 5 Einf.Ges. z. CPO.