Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

364 Verfassungsurkunde. § 189—190. 
a) Die Sorge für die Erhaltung der Verfassung 
mit den in § 188 Abs. 1 bezeichneten Mitteln, denen noch die Prü- 
fung der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen der Regierung beige- 
rechnet werden kann. 
bv) Die Beaufsichtigung und Leitung der Verwal- 
tung der Staatsschuldenkasse nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Vorschriften (vgl. §§ 120, 121). Im Zusammenhang hiermit 
besorgt der Ausschuß nach der bestehenden Uebung auch die Auf- 
nahme verabschiedeter Staatsanlehen im Zusammenwirken mit dem 
Finanzministerium. 
c) Die Vorbereitung der geschäftsordnungsmäßigen Be- 
handlung der für die Ständeversammlung bestimmten Vorlagen; 
diese Tätigkeit ist wesentlich formaler Natur, die Vorlagen werden 
vom Ausschuß den mit der Vorberatung betrauten Kommissionen, 
wenn diese versammelt sind, übergeben; unter Umständen werden 
solche Kommissionen zum Zweck der Vorberatung vom Ausschuß 
einberufen. 
d) Die Vollziehung der landständischen Be- 
schlüsse innerhalb der Zuständigkeit des Ausschusses, die insbe- 
sondere für die Verhältnisse der Staatsschuldenkasse und des ständi- 
schen Amtspersonals, sowie für die inneren Angelegenheiten der 
Stände zutrifft. 
e) Die Mitwirkung bei der Prüfung der Legiti- 
mation der Ständemitglieder vor Eröffnung des Land- 
tags (§8 159, 160). 
1) Die Aufsicht über das ständische Amts= und 
Dienstpersonal nach § 193 Abf. 4. 
Innerhalb seines Geschäftskreises verkehrt der Ständische Aus- 
schuß mit dem Staatsministerium und den einzelnen Ministerien, 
nicht aber mit anderen Behörden. 
3. Die Vorschriften über Gesetzgebung, Steuerverwilligung und 
Schuldenübernahme sind bei den §8§ 88, 109 und 119 erörtert, die 
Militäraushebungen sind durch die Reichsgesetzgebung den Land- 
ständen entzogen. 
S. 210 ff., 229 ff.; Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 232 ff.; Gaupp- 
Göz S. 121 ff.
	        
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