Verfassungsurkunde. § 190. 365
s 1090. Bildung des Musschusses.
Der ständische Ausschuß besteht aus zwölf Hersonen, näm-
lich den Hräsidenten der beiden Kammern, zwei Mlitgliedern
aus der Ersten und acht aus der Sweiten Kammer. Die Wahl
derselben geschieht von den zu diesem Gwecke vereinigten
Kammern nach relativer Stimmenmehrheit auf die Seit von
einem ordentlichen Landtage zum andern (auf drei Jahre),
und ist jedesmal dem Könige anzuzeigen.
Ein in der Owischenzeit abgebendes Ausschußmitglied wird
von der nächsten Dersammlung der Stände wieder definitiv
ersetzt; bis dabin rückt an dessen Stelle dasjenige Ständemit-
glied ein, welches bei der letzten Ausschußwahl die meisten
Stimmen nach den Gewählten erhalten hatte.
In Derhinderung der HOräsidenten treten die Dizepräsidenten
für sie ein; sind letztere schon Mitglieder des Ausschusses, so
werden deren Stellen auf die soeben festgesetzte Weise ersetzt.
Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Hräsidenten der
beiden Kammern mit eingeschlossen, müssen in Stuttgart an-
wesend sein. Die übrigen sechs Mitglieder können außerhalb
Stuttgart ihre Mohnungen haben, und werden, so oft es die
Umstände erfordern, von den Auwesenden einberufen.
1. Für sechs Mitglieder des Ausschusses, darunter die Präsidenten
der beiden Kammern, den sog. engeren Ausschußs, ist die
dauernde Anwesenheit, das Wohnen in Stuttgart verfassungsmäßig
vorgeschrieben; gegenüber diesem Erfordernis hat sich jedoch eine
sehr nachgiebige Praxis gebildet, die sich mit einem bloßen Absteige-
quartier in Stuttgart begnügt oder selbst von einem solchen absieht.
Ein auswärts wohnender Beamter bedarf im Hinblick auf § 190
Abs. 4 ungeachtet der Vorschrift des Art. 1 des VerfGes. vom 23.
Juni 1874 eines Urlaubs zur Annahme einer Wahl in den engeren
Ausschußt).
2. Der engere Ausschuß besorgt für die Regel alle Ge-
schäfte des Ausschusses, ohne daß die sog. Abwesenden sich daran
—Vgl. Sarwey Staatsrecht Bd. 2 S. 233) Gaupp-Göz
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