Verfassungsurkunde. § 190. 367
Bestimmungen; gemäß einem Beschluß der Kammer der Abgeord-
neten vom 4. Februar 1847 soll an der Vollzähligkeit als Regel
festgehalten werden und nur ausnahmsweise, wenn besonders drin-
gende oder nicht zu beseitigende vorübergehende Umstände die Ver-
sammlung aller Mitglieder oder deren Ergänzung durch Einberu-
fung von Stellvertretern nicht tunlich machen, auch eine nicht voll-
zählige Versammlung genügen; doch sollen auch im letzteren Falle
wenigstens zwei Dritteile der Mitglieder anwesend sein!:).
4. Die Wahl in den engeren und in den weiteren Ausschuß
(§ 190 Abs. 1) wird in einer Sitzung der vereinigten Kammern, aber
in zwei getrennten Wahlgängen vorgenommen; in den engeren Aus-
schuß wird dabei aus der Ersten Kammer ein Mitglied gewählt.
Die Annahme der Wahl und ebenso auch der Austritt aus dem
Ausschusse steht jedem Ständemitglied frei; der Austritt aus der
Ständeversammlung hat für die Regel den Austritt aus dem Aus-
schuß zur Folge; nur wenn der Landtag nach Ablauf der dreijäh-
rigen Wahlperiode des Ausschusses nicht sofort zusammentritt, dauert
die Wirksamkeit des Ausschusses bis zu diesem Zusammentritt fort,
auch wenn in der Zwischenzeit bei einer allgemeinen Neuwahl ein
bisheriges Ausschußmitglied nicht wiedergewählt worden ist.
5. Den Vorsitz im Ausschusse führt der Präsident der
Kammer der Standesherren, dem Präsidenten der Abgeordneten-
kammer kommt die erste Stimme zu. Die Präsidenten und Vize-
präsidenten ergänzen sich in der Art, daß für den Präsidenten der
betreffenden Kammer zunächst deren Vizepräsident und bei dessen
Verhinderung der Vizepräsident der anderen Kammer eintritt Ist
der Vizepräsident einer Kammer gewähltes Mitglied des engeren
Ausschusses, so wird der engere Ausschuß aus dem weiteren und
letzterer durch Einberufung des der Stimmenzahl nächsten Mitglieds
der betreffenden Kammer ergänzt.
6. Die Stellvertretung nach § 190 Abs. 2 Satz 2 ist
durch das im Einverständnis mit den Ständen erlassene königliche
Reskript vom 5. April 1830 folgendermaßen geordnet:
a) ein austretendes Mitglied des engeren Ausschusses wird durch
1) Vgl. Bitzer a. a. O. S. 228.