Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

368 Verfassungsurkunde. § 190—191. 
das der Stimmenzahl nach erstes derselben Kammer angehöriges 
Mitglied des weiteren Ausschusses ersetzt; 
b) an die Stelle eines austretenden Mitglieds des weiteren 
Ausschusses tritt dasjenige Mitglied derselben Kammer, das bei der 
letzten Wahl nach den Gewählten in einem der beiden Wahlgänge 
die meisten Stimmen erhalten hat, wobei im Falle der Stimmen= 
gleichheit das Alter den Vorzug gibt; 
Jc) ein Mitglied des engeren Ausschusses kann unter Verzicht 
auf diese Funktion eine Stelle im weiteren Ausschuß einnehmen; 
) ist ein Stellvertreter aus derjenigen Kammer, der das abge- 
hende Mitglied angehört, nicht vorhanden, so kommt die Reihe an 
diejenigen Mitglieder der anderen Kammer, welche die meisten 
Stimmen bei der Ausschußwahl erhalten haben. 
6. Der Schutz des § 185 erstreckt sich auch auf die Ausschuß- 
mitglieder in Ansehung ihrer Tätigkeit im Ausschusse. 
7. Die Mitglieder des engeren Ausschusses (abgesehen von den 
mit besonderen Entschädigungsgehalten bedachten Präsidenten) be- 
ziehen einen festen jährlichen Gehalt von 1800 fl. = 3085 Mk. 70 Pf., 
an dessen Stelle während der Dauer des Landtags die Diäten der 
Ständemitglieder treten; die Abwesenden erhalten während ihrer 
Einberufung die Diäten und Reisegelder der Ständemitglieder (Ge- 
setz vom 20. Juni 1821 § 2). 
s 191. Rechenschaftsablegung. 
Zei jeder Ständeversammlung hat der Ausschuß über 
dasjenige, was von ihm in der Swischenzeit verhandelt worden 
ist, in einem Susammentritte beider Kammern Rechenschaft ab- 
zulegen. 
1. Der Rechen schaftsbericht wird vom vollen Ausschuß 
beraten (Gesetz vom 20. Juni 1820 § 1 Ziff. 4). Seine in der Ver- 
fassungsurkunde vorgeschriebene Vorlage an die zu diesem Zwecke 
vereinigten Kammern ist außer Uebung gekommen; der Bericht wird 
gedruckt, und soweit dies ungeeignet erscheint, schriftlich den Kammern 
mitgeteilt, von diesen nach beiderseitigem Einverständnis als ver- 
lesen angenommen und hierauf in jeder Kammer besonderes bera-
	        
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