368 Verfassungsurkunde. § 190—191.
das der Stimmenzahl nach erstes derselben Kammer angehöriges
Mitglied des weiteren Ausschusses ersetzt;
b) an die Stelle eines austretenden Mitglieds des weiteren
Ausschusses tritt dasjenige Mitglied derselben Kammer, das bei der
letzten Wahl nach den Gewählten in einem der beiden Wahlgänge
die meisten Stimmen erhalten hat, wobei im Falle der Stimmen=
gleichheit das Alter den Vorzug gibt;
Jc) ein Mitglied des engeren Ausschusses kann unter Verzicht
auf diese Funktion eine Stelle im weiteren Ausschuß einnehmen;
) ist ein Stellvertreter aus derjenigen Kammer, der das abge-
hende Mitglied angehört, nicht vorhanden, so kommt die Reihe an
diejenigen Mitglieder der anderen Kammer, welche die meisten
Stimmen bei der Ausschußwahl erhalten haben.
6. Der Schutz des § 185 erstreckt sich auch auf die Ausschuß-
mitglieder in Ansehung ihrer Tätigkeit im Ausschusse.
7. Die Mitglieder des engeren Ausschusses (abgesehen von den
mit besonderen Entschädigungsgehalten bedachten Präsidenten) be-
ziehen einen festen jährlichen Gehalt von 1800 fl. = 3085 Mk. 70 Pf.,
an dessen Stelle während der Dauer des Landtags die Diäten der
Ständemitglieder treten; die Abwesenden erhalten während ihrer
Einberufung die Diäten und Reisegelder der Ständemitglieder (Ge-
setz vom 20. Juni 1821 § 2).
s 191. Rechenschaftsablegung.
Zei jeder Ständeversammlung hat der Ausschuß über
dasjenige, was von ihm in der Swischenzeit verhandelt worden
ist, in einem Susammentritte beider Kammern Rechenschaft ab-
zulegen.
1. Der Rechen schaftsbericht wird vom vollen Ausschuß
beraten (Gesetz vom 20. Juni 1820 § 1 Ziff. 4). Seine in der Ver-
fassungsurkunde vorgeschriebene Vorlage an die zu diesem Zwecke
vereinigten Kammern ist außer Uebung gekommen; der Bericht wird
gedruckt, und soweit dies ungeeignet erscheint, schriftlich den Kammern
mitgeteilt, von diesen nach beiderseitigem Einverständnis als ver-
lesen angenommen und hierauf in jeder Kammer besonderes bera-