Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

370 Verfassungsurkunde. § 192. 
machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen 
Mitglieder oder deren Stellvertreter (§ 100), soferne sie zugleich 
Ständemitglieder sind, die Derrichtungen des Ausschußkollegiums 
wieder zu übernehmen. 
1. § 192 in Verbindung mit § 190 sichert die Wirksamkeit des 
Ausschusses für die Zeit, in der die Stände nicht versammelt sind, 
und schafft so eine ununterbrochene Vertretung des Volkes gegen- 
über der Regierung. Bei der Auflösung eines jeden Landtags und 
bei der Entlassung eines ordentlichen Landtags findet eine Neuwahl 
des Ausschusses statt, bei der Vertagung des Landtags oder bei dem 
Schlusse eines außerordentlichen Landtags dagegen tritt der früher 
gewählte Ausschuß wieder in Tätigkeit. Der Ablauf der dreijähri- 
gen Landtagsperiode an sich ist ohne Einfluß auf den Bestand des 
Ausschusses. Durchschlagend ist der Grundsatz, daß ein gewählter 
Ausschuß solange im Amt bleibt, bis er durch einen neu gewählten 
abgelöst wird. 
2. In Abweichung von der Vorschrift in § 192 Abs. 1 wird 
jedoch zur Wahrung des Stellvertretungsprinzips auch bei der Ver- 
tagung eines Landtags ein neuer Ausschuß dann gewählt, wenn in 
der Zwischenzeit allgemeine Neuwahlen stattgefunden haben; denn 
in diesem Falle erscheinen die von der früheren Ständeversammlung 
gewählten Ausschußmitglieder nach Ablauf der gesetzlichen Wahl- 
periode oder nach Auflösung der Stände nicht mehr als geeignete 
Vertreter der neuen Ständeversammlung. Aber auch in diesem Falle 
erlischt die Zuständigkeit des von einer früheren Ständeversammlung 
gewählten Ausschusses erst mit dem Zusammentritt des neuen Land- 
tags; bis dahin sind die seitherigen Ausschußmitglieder, auch wenn 
sie nicht wieder in den neuen Landtag gewählt worden sind, zur 
Ausübung ihrer Funktion befugt und insbesondere dazu berufen, 
bei der Legitimation der Mitglieder des neuen Landtags mitzu- 
wirken 1). 
1) Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1833 Bd. 
2, 14. Sitzung, Bd. 16, 2. gemeinschaftliche Sitzung und von 1877 
BeilBd. 1 S. 15, Prot Bd. 1 S. 60; Bitzer a. a. O. S. 235; 
Sarwey BPd. 2 S. 242 Note 3.
	        
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