370 Verfassungsurkunde. § 192.
machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen
Mitglieder oder deren Stellvertreter (§ 100), soferne sie zugleich
Ständemitglieder sind, die Derrichtungen des Ausschußkollegiums
wieder zu übernehmen.
1. § 192 in Verbindung mit § 190 sichert die Wirksamkeit des
Ausschusses für die Zeit, in der die Stände nicht versammelt sind,
und schafft so eine ununterbrochene Vertretung des Volkes gegen-
über der Regierung. Bei der Auflösung eines jeden Landtags und
bei der Entlassung eines ordentlichen Landtags findet eine Neuwahl
des Ausschusses statt, bei der Vertagung des Landtags oder bei dem
Schlusse eines außerordentlichen Landtags dagegen tritt der früher
gewählte Ausschuß wieder in Tätigkeit. Der Ablauf der dreijähri-
gen Landtagsperiode an sich ist ohne Einfluß auf den Bestand des
Ausschusses. Durchschlagend ist der Grundsatz, daß ein gewählter
Ausschuß solange im Amt bleibt, bis er durch einen neu gewählten
abgelöst wird.
2. In Abweichung von der Vorschrift in § 192 Abs. 1 wird
jedoch zur Wahrung des Stellvertretungsprinzips auch bei der Ver-
tagung eines Landtags ein neuer Ausschuß dann gewählt, wenn in
der Zwischenzeit allgemeine Neuwahlen stattgefunden haben; denn
in diesem Falle erscheinen die von der früheren Ständeversammlung
gewählten Ausschußmitglieder nach Ablauf der gesetzlichen Wahl-
periode oder nach Auflösung der Stände nicht mehr als geeignete
Vertreter der neuen Ständeversammlung. Aber auch in diesem Falle
erlischt die Zuständigkeit des von einer früheren Ständeversammlung
gewählten Ausschusses erst mit dem Zusammentritt des neuen Land-
tags; bis dahin sind die seitherigen Ausschußmitglieder, auch wenn
sie nicht wieder in den neuen Landtag gewählt worden sind, zur
Ausübung ihrer Funktion befugt und insbesondere dazu berufen,
bei der Legitimation der Mitglieder des neuen Landtags mitzu-
wirken 1).
1) Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1833 Bd.
2, 14. Sitzung, Bd. 16, 2. gemeinschaftliche Sitzung und von 1877
BeilBd. 1 S. 15, Prot Bd. 1 S. 60; Bitzer a. a. O. S. 235;
Sarwey BPd. 2 S. 242 Note 3.