Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 193. 371 
§ 103. Ständisches Hmts- und Dienstpersonals. 
Das ständische Amtspersonal besteht, ausser den Beamten 
der Schuldenzahlungskasse, für beide Kammern aus einem 
Archivar, für jede Kammer aus einem Registrator und den 
erforderlichen Kanzellisten; die Kegistratoren haben zugleich 
bei dem Ausschuss das Sekretariat zu versehen. 
Jede Kammer wählt ihren KRegistrator und Kanzellisten; 
die Beamten der Schuldenzahlungskasse, sowie der Archivar, 
werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt. 
Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des 
Archivars und der Kegistratoren zur Bestätigung vorzulegen, 
und von der Wahl der Kanzellisten Anzeige zu machen. 
Die Dienstentlassung dieser Beamten geschicht auf gleiche 
Art, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch 
die vereinigten Kammern, und richtet sich im übrigen nach 
den deshalb bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen. 
Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzlei- 
diener hängt von den Präsidenten ab. 
Das gesamte Amts- und Dienstpersonal steht bei nicht 
versammeltem Landtag unter der Aufsicht und den Belehlen 
des Ausschusses, welcher auch in der Zwischenzeit die er- 
forderlichen Amtsverweser zu bestellen, und ungetreue oder 
Sonst sich vergehende Diener in den gesetzlichen Fällen den 
Gerichten zu übergeben hat. 
1. Der § 193 hat durch den aus der Initiative der Zweiten 
Kammer hervorgegangenen Art. 29 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 
folgende Fassung erhalten: 
Das ständische Amtspersonal besteht außer den Beamten der 
Staatsschuldenkasse für beide Kammern aus einem Archivar, für 
jede Kammer aus einem Kanzleidirektor und den weiter erforder- 
lichen Kanzleibeamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei 
dem Ausschuß das Sekretariat zu versehen. 
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der Staatsschulden- 
kasse sowie der Archivar werden von den vereinigten Kammern, 
die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der einzelnen Kammern 
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