Verfassungsurkunde. § 193. 371
§ 103. Ständisches Hmts- und Dienstpersonals.
Das ständische Amtspersonal besteht, ausser den Beamten
der Schuldenzahlungskasse, für beide Kammern aus einem
Archivar, für jede Kammer aus einem Registrator und den
erforderlichen Kanzellisten; die Kegistratoren haben zugleich
bei dem Ausschuss das Sekretariat zu versehen.
Jede Kammer wählt ihren KRegistrator und Kanzellisten;
die Beamten der Schuldenzahlungskasse, sowie der Archivar,
werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt.
Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des
Archivars und der Kegistratoren zur Bestätigung vorzulegen,
und von der Wahl der Kanzellisten Anzeige zu machen.
Die Dienstentlassung dieser Beamten geschicht auf gleiche
Art, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch
die vereinigten Kammern, und richtet sich im übrigen nach
den deshalb bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen.
Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzlei-
diener hängt von den Präsidenten ab.
Das gesamte Amts- und Dienstpersonal steht bei nicht
versammeltem Landtag unter der Aufsicht und den Belehlen
des Ausschusses, welcher auch in der Zwischenzeit die er-
forderlichen Amtsverweser zu bestellen, und ungetreue oder
Sonst sich vergehende Diener in den gesetzlichen Fällen den
Gerichten zu übergeben hat.
1. Der § 193 hat durch den aus der Initiative der Zweiten
Kammer hervorgegangenen Art. 29 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906
folgende Fassung erhalten:
Das ständische Amtspersonal besteht außer den Beamten der
Staatsschuldenkasse für beide Kammern aus einem Archivar, für
jede Kammer aus einem Kanzleidirektor und den weiter erforder-
lichen Kanzleibeamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei
dem Ausschuß das Sekretariat zu versehen.
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der Staatsschulden-
kasse sowie der Archivar werden von den vereinigten Kammern,
die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der einzelnen Kammern
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