Verfassungsurkunde. § 193—194. 373
der Staatsschuldenkasse (Gesetz vom 14. Juni 1887 Beil. I Ziff. III
Abl. S. 157); in Beil. II Ziff. VII dieses Gesetzes sind eingestellt die
Assistenten der Staatsschuldenkasse (a. a. O. S. 162).
b) Gegenüber den Strafverfügungen der Präsidenten der Stände-
kammern oder des ständischen Ausschusses in Beziehung auf stän-
dische Beamte ist eine Beschwerde nicht zulässig (Beamtengesetz
Art. 79 Abs. 3).
c) Die durch das Beamtengesetz den vorgesetzten Ministerien
beigelegten Befugnisse werden in Absicht auf das ständische Amts-
personal durch die einzelnen oder durch die vereinigten Kammern,
bei nicht versammeltem Landtag durch den Ständischen Ausschuß
ausgeübt (a. a. O. Art. 117).
d) Die Vollzugsbestimmungen zu dem Beamtengesetz finden
auf die ständischen Beamten keine unmittelbare Anwendung.
5. Die Besoldungen der ständischen Beamten sind gesetzlich fest-
gestellt, derzeit beruhen sie auf dem Gesetz vom 20. Juni 1821
§§ 3—6. Zulagen und außerordentliche Belohnungen können nur
im Wege der Verabschiedung, also mit Einwilligung der Regierung
gewährt werden. Für zeitweilige außerordentliche Aushilfe werden
Taggelder bezahlt, deren Höhe sich nach den im Staatsdienst üb-
lichen Sätzen richtet.
§ 194. Ständische Sustentationskasse.
Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal
zugleich mit dem Finanzetat zu verabschiedende Summe aus
der Staatskasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet den
ständischen Aufwand.
Hieher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mit-
elieder der Ständeversammlung, die Besoldungen der stän-
dischen Ausschussmitglieder, Beamten und Diener, die Be-
lohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge der
Stände und des ständischen Ausschusses bemüht gewesen
sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung,
die Kanzleikosten überhaupt, und andere mit der Geschäfts-
führung verbundene Ausgaben.