Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 193—194. 373 
der Staatsschuldenkasse (Gesetz vom 14. Juni 1887 Beil. I Ziff. III 
Abl. S. 157); in Beil. II Ziff. VII dieses Gesetzes sind eingestellt die 
Assistenten der Staatsschuldenkasse (a. a. O. S. 162). 
b) Gegenüber den Strafverfügungen der Präsidenten der Stände- 
kammern oder des ständischen Ausschusses in Beziehung auf stän- 
dische Beamte ist eine Beschwerde nicht zulässig (Beamtengesetz 
Art. 79 Abs. 3). 
c) Die durch das Beamtengesetz den vorgesetzten Ministerien 
beigelegten Befugnisse werden in Absicht auf das ständische Amts- 
personal durch die einzelnen oder durch die vereinigten Kammern, 
bei nicht versammeltem Landtag durch den Ständischen Ausschuß 
ausgeübt (a. a. O. Art. 117). 
d) Die Vollzugsbestimmungen zu dem Beamtengesetz finden 
auf die ständischen Beamten keine unmittelbare Anwendung. 
5. Die Besoldungen der ständischen Beamten sind gesetzlich fest- 
gestellt, derzeit beruhen sie auf dem Gesetz vom 20. Juni 1821 
§§ 3—6. Zulagen und außerordentliche Belohnungen können nur 
im Wege der Verabschiedung, also mit Einwilligung der Regierung 
gewährt werden. Für zeitweilige außerordentliche Aushilfe werden 
Taggelder bezahlt, deren Höhe sich nach den im Staatsdienst üb- 
lichen Sätzen richtet. 
§ 194. Ständische Sustentationskasse. 
Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal 
zugleich mit dem Finanzetat zu verabschiedende Summe aus 
der Staatskasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet den 
ständischen Aufwand. 
Hieher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mit- 
elieder der Ständeversammlung, die Besoldungen der stän- 
dischen Ausschussmitglieder, Beamten und Diener, die Be- 
lohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge der 
Stände und des ständischen Ausschusses bemüht gewesen 
sind, die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, 
die Kanzleikosten überhaupt, und andere mit der Geschäfts- 
führung verbundene Ausgaben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.