Verfassungsurkunde. 8 194. 375
Ausschusses, sowie der ständischen Beamten und Diener. Die Vor—
schriften über die Reisekosten der Ständemitglieder haben durch das
Gesetz vom 31. Juli 1849, in dem für Strecken mit Eisenbahnen,
Dampfschiffen oder Eilposten auf § 2 der K. Verordnung vom
2. Juli 1848 verwiesen ist, eine Aenderung erfahren und werden
gemäß der Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angele-
genheiten vom 14. Januar 1876 (Rbl. S. 37) für Strecken mit
Staatseisenbahnen auf Wunsch der Ständemitglieder durch die Ge-
währung freier Eisenbahnfahrt ersetzt. Die Besoldungen der Prä-
sidenten und der vier weiteren Mitglieder des engeren Ausschusses
sind S. 323 und 368 angegeben. ·
4. Die Mitglieder der Ständeversammlung beziehen Reise-
kostenersatz und Taggelder, letztere ohne Unterschied, ob sie
in Stuttgart wohnen oder nicht; hievon sind nur die in Stuttgart
wohnenden lebenslänglichen Mitglieder der Ersten Kammer, sowie
die Prinzen des königlichen Hauses ausgeschlossen; bei den übrigen
Mitgliedern der Ersten Kammer ist der Bezug an die Voraussetzung
geknüpft, daß sie „die Absicht erklären, von dieser Befugnis Ge-
brauch zu machen“" 1). Das Taggeld beträgt 5 fl. 30 kr. = 9 Mk.
43 Pf. Die Reisekosten-Entschädigung ist in dem Gesetz vom 31. Julie
1849 geregelt; statt derselben können die nicht in Stuttgart woh-
nenden Ständemitglieder für Strecken, auf denen Staatseisenbahnen
verkehren, während der Dauer der Einberufung des Landtags,
ferner zu den Sitzungen des weiteren ständischen Ausschusses und
der Kommissionen, sowie für je zwei Tage zuvor und nachher freie
Fahrt auf den Staatseisenbahnen von ihrem Wohnort nach Stutt-
gart und umgekehrt in beliebiger Wagenklasse wählen. Taggelder
werden nicht gewährt während der Vertagung der Ständeversamm-
lung, während der Beurlaubung eines Ständemitglieds (vgl. Ge-
schäftsordnung der Ersten Kammer § 34, der Zweiten Kammer § 12)
und während dessen Abwesenheit, laufen dagegen während einer
Erkrankung fort?.
1) Infolge der veränderten Zusammensetzung der Ersten Kam-
mer empfiehlt sich eine neue Regelung des Taggelderbezugs im An-
schluß an die für die Zweite Kammer geltenden Bestimmungen.
2:) Die Grundsätze für die Gehalte, Taggelder und Reisekosten-