Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 194. 375 
Ausschusses, sowie der ständischen Beamten und Diener. Die Vor— 
schriften über die Reisekosten der Ständemitglieder haben durch das 
Gesetz vom 31. Juli 1849, in dem für Strecken mit Eisenbahnen, 
Dampfschiffen oder Eilposten auf § 2 der K. Verordnung vom 
2. Juli 1848 verwiesen ist, eine Aenderung erfahren und werden 
gemäß der Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angele- 
genheiten vom 14. Januar 1876 (Rbl. S. 37) für Strecken mit 
Staatseisenbahnen auf Wunsch der Ständemitglieder durch die Ge- 
währung freier Eisenbahnfahrt ersetzt. Die Besoldungen der Prä- 
sidenten und der vier weiteren Mitglieder des engeren Ausschusses 
sind S. 323 und 368 angegeben. · 
4. Die Mitglieder der Ständeversammlung beziehen Reise- 
kostenersatz und Taggelder, letztere ohne Unterschied, ob sie 
in Stuttgart wohnen oder nicht; hievon sind nur die in Stuttgart 
wohnenden lebenslänglichen Mitglieder der Ersten Kammer, sowie 
die Prinzen des königlichen Hauses ausgeschlossen; bei den übrigen 
Mitgliedern der Ersten Kammer ist der Bezug an die Voraussetzung 
geknüpft, daß sie „die Absicht erklären, von dieser Befugnis Ge- 
brauch zu machen“" 1). Das Taggeld beträgt 5 fl. 30 kr. = 9 Mk. 
43 Pf. Die Reisekosten-Entschädigung ist in dem Gesetz vom 31. Julie 
1849 geregelt; statt derselben können die nicht in Stuttgart woh- 
nenden Ständemitglieder für Strecken, auf denen Staatseisenbahnen 
verkehren, während der Dauer der Einberufung des Landtags, 
ferner zu den Sitzungen des weiteren ständischen Ausschusses und 
der Kommissionen, sowie für je zwei Tage zuvor und nachher freie 
Fahrt auf den Staatseisenbahnen von ihrem Wohnort nach Stutt- 
gart und umgekehrt in beliebiger Wagenklasse wählen. Taggelder 
werden nicht gewährt während der Vertagung der Ständeversamm- 
lung, während der Beurlaubung eines Ständemitglieds (vgl. Ge- 
schäftsordnung der Ersten Kammer § 34, der Zweiten Kammer § 12) 
und während dessen Abwesenheit, laufen dagegen während einer 
Erkrankung fort?. 
  
1) Infolge der veränderten Zusammensetzung der Ersten Kam- 
mer empfiehlt sich eine neue Regelung des Taggelderbezugs im An- 
schluß an die für die Zweite Kammer geltenden Bestimmungen. 
2:) Die Grundsätze für die Gehalte, Taggelder und Reisekosten-
	        
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