376 Verfassungsurkunde. § 194.
5. Das Gesetz vom 20. März 1886 (Rbl. S. 85) hat bezüglich der
Kosten der Stellvertretung für Beamte im Sinne des Art. 1
des Beamtengesetzes, welche gewählte Mitglieder der Kammer der
Abgeordneten sind (§ 133 Ziff. 1, 5, 6), besondere Bestimmungen
getroffen. Von dem gesetzmäßigen Taggeld wird an diese nur der
Betrag von 7 Mk. ausbezahlt, der weitere Betrag wird von der
ständischen Sustentationskasse an die Staatshauptkasse abgeliefert,
wogegen diese die Kosten der Stellvertretung bestreitet. Für die
Zeit, in welcher solche Beamten als Mitglieder der Kammer statt
der Taggelder Entschädigungsgehalte beziehen, haben sie die wirk-
lichen Kosten ihrer Stellvertretung zu ersetzen. Letztere Verpflichtung
liegt ausnahmsweise einzelnen Klassen von Beamten ob: den Pro-
fessoren der Landesuniversität, den auf Lebenszeit angestellten Volks-
schullehrern und den Inhabern einzelner Nebenämter (a. a. O.
Art. 2).
6. Will einem Mitglied der Zweiten Kammer oder des Aus-
schusses oder einem ständischen Beamten eine außerordentliche Zu-
wendung (Zulage, Gratifikation u. dgl.) verwilligt werden, so kann
dies nur im Wege der Verabschiedung, also mit Zustimmung der
Regierung, geschehen (Gesetz vom 20. Juni 1821 § 6).
7. Im Streitfalle entscheidet über die Bezüge des § 194 — ab-
gesehen von den Gehalten der ständischen Beamten, die der der zivil-
richterlichen Zuständigkeit unterstellt sind — endgültig die Ständever-
sammlung; und wenn die Eisenbahnbehörden den freigestellten An-
spruch der Ständemitglieder auf freie Fahrt unzulässigerweise be-
einträchtigen würden, wäre die Rechtsbeschwerde an den Verwal-
tungsgerichtshof statthaft 7.
8. Ist ein Mitglied der Ständeversammlung zugleich Mitglied
des Reichstags, so darf es, wenn beide Körperschaften gleichzeitig
versammelt sind, ein Taggeld nur für diejenigen Tage beziehen, für
die ihm als Reichstagsmitglied an der diesbezüglichen Entschädigung
entschädigungen der Ständemitglieder sind im Dezember 1894 von
dem ständischen Archivar Dr. Adam zusammengestellt worden, vgl.
Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten von 1895 Beil. Bd. 3
S. 225—231.
1) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 253—255.