Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 18. 33 
4. Vorrechte der Mitglieder des K. Hauses: 
a) Thronfolgerecht (Vu. 8S 7 und 8). 
b) Recht auf die Reichsverwesung (Vl. 8 12). 
c) Recht der Entscheidung über die Notwendig- 
keit der Reichsverwesung im Falle des § 13 Abs. 2 Vl. 
d) Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kam- 
mer ( 129 Ziff. 1 Vl.). 
e) Recht auf besondere Titel und Ehrenauszeichnungen 
(Hausgesetz Art. 2—6). 
) Privilegierter Gerichtsstand:in Strafsachen 
ist der Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht nach den Bestim- 
mungen des Art. 1 Ausf.Ges. z. StpO. vom 4. März 1879; als 
Zeugen werden die Mitglieder des K. Hauses durch den Präsidenten 
des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet ohne Anwendung 
der Vorschriften der §§ 167 und 191 St PO. (a. a. O. Art. 2). Auch 
die bürgerlichen Rechtssachen, abgesehen von Ehesachen 
und persönlichen Angelegenheiten, werden in der ersten Instanz, in 
der Berufungs= und Beschwerdeinstanz vom Oberlandesgericht ent- 
schieden; die Mitglieder des K. Hauses sind nicht verpflichtet, per- 
sönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen, und werden als Zeugen 
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in ihrer Wohnung ver- 
nommen und vereidet ohne Anwesenheit der Parteien; ebenso er- 
folgt die Abnahme des Parteieneids, der mittels Unterschreibens der 
die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet wird (CPO. 8§ 479, 
482; Ausf.G. z. CPO. v. 18. Aug. 1879 Art. 1 und Art. 2 Abs. 2). 
Ehestreitigkeiten sollen nach Art. 65 Hausges. an den König 
gebracht werden, der sie beizulegen suchen und unter Umständen ein 
besonderes Gericht einsetzen wird; wichtige Fälle anderer Art in 
persönlichen Angelegenheiten, z. B. die Frage einer Entmündigung, 
können einem Familienrat zur Stellung von Anträgen vorgelegt 
werden (Art. 66 Hausgesetz)z. Für die Anlegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, soweit der König nicht 
besondere Kommissäre oder Kommissionen bestellt, ebenfalls das 
Oberlandesgericht zuständig; einzelne Geschäfte können von den Mit- 
gliedern des K. Hauses vor einem Mitglied des Oberlandesgerichts 
vorgenommen werden. (Reichsgesetz über d. Angel der freiw. Ge- 
Göz, Verfassungsurkunde. 3
	        
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