Verfassungsurkunde. § 18. 33
4. Vorrechte der Mitglieder des K. Hauses:
a) Thronfolgerecht (Vu. 8S 7 und 8).
b) Recht auf die Reichsverwesung (Vl. 8 12).
c) Recht der Entscheidung über die Notwendig-
keit der Reichsverwesung im Falle des § 13 Abs. 2 Vl.
d) Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kam-
mer ( 129 Ziff. 1 Vl.).
e) Recht auf besondere Titel und Ehrenauszeichnungen
(Hausgesetz Art. 2—6).
) Privilegierter Gerichtsstand:in Strafsachen
ist der Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht nach den Bestim-
mungen des Art. 1 Ausf.Ges. z. StpO. vom 4. März 1879; als
Zeugen werden die Mitglieder des K. Hauses durch den Präsidenten
des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet ohne Anwendung
der Vorschriften der §§ 167 und 191 St PO. (a. a. O. Art. 2). Auch
die bürgerlichen Rechtssachen, abgesehen von Ehesachen
und persönlichen Angelegenheiten, werden in der ersten Instanz, in
der Berufungs= und Beschwerdeinstanz vom Oberlandesgericht ent-
schieden; die Mitglieder des K. Hauses sind nicht verpflichtet, per-
sönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen, und werden als Zeugen
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in ihrer Wohnung ver-
nommen und vereidet ohne Anwesenheit der Parteien; ebenso er-
folgt die Abnahme des Parteieneids, der mittels Unterschreibens der
die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet wird (CPO. 8§ 479,
482; Ausf.G. z. CPO. v. 18. Aug. 1879 Art. 1 und Art. 2 Abs. 2).
Ehestreitigkeiten sollen nach Art. 65 Hausges. an den König
gebracht werden, der sie beizulegen suchen und unter Umständen ein
besonderes Gericht einsetzen wird; wichtige Fälle anderer Art in
persönlichen Angelegenheiten, z. B. die Frage einer Entmündigung,
können einem Familienrat zur Stellung von Anträgen vorgelegt
werden (Art. 66 Hausgesetz)z. Für die Anlegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, soweit der König nicht
besondere Kommissäre oder Kommissionen bestellt, ebenfalls das
Oberlandesgericht zuständig; einzelne Geschäfte können von den Mit-
gliedern des K. Hauses vor einem Mitglied des Oberlandesgerichts
vorgenommen werden. (Reichsgesetz über d. Angel der freiw. Ge-
Göz, Verfassungsurkunde. 3