Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 199. 385 
nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung der § 55 
enthaltenen Vorschrife 
Anklage und Derteidigung geschieht öffentlich. Die Hro- 
tokolle werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch 
den Druck bekannt gemacht. 
1. Der § 199 bestimmt den Umfang der Zuständigkeit 
des Staatsgerichtshofs in Ansehung der seiner 
Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen: in Be- 
tracht kommen lediglich auf der einen Seite die Staatsbeam- 
ten, namentlich Minister und Departementschefs, auf der anderen 
Seite die Mitglieder und höheren Beamten der Stän- 
deversammlung. Der Gerichtshof ist zuständig: 
a) für Anklagen der Regierung (ogl. § 198 Abs. 1) 
gegen einzelne Mitglieder der Ständeversamm- 
lung, auch soweit sie als Mitglieder des Ständischen Ausschusses 
tätig sind; da jedoch die Ständemitglieder nach § 185 Vl. wegen 
ihrer Abstimmungen und beruflichen Aeußerungen, also für den 
wichtigsten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit jeder Verantwortung 
entzogen sind, und ihre Privathandlungen im Falle eines Verstoßes 
gegen das Strafgesetz ausschließlich der Zuständigkeit der ordent- 
lichen Gerichte anheimfallen, bleibt für die Möglichkeit einer An- 
klage vor dem Staatsgerichtshof ein kleines Gebiet übrig 7. 
b) Für Anklagen der Stände, die von jeder Kammer 
für sich beschlossen werden können (§ 198 Abs. 1) gegen Minister 
und Departementschefs, gegen einzelne Mitglieder 
und höhere Beamte der Ständeversammlung, ge- 
gen sonstige Staatsbeamte, soferne sie unter eigener Ver- 
antwortlichkeit (vgl. § 53 VlU. und S. 88 ff.) sich einer Verfassungs- 
verletzung schuldig gemacht haben. Bezüglich der Staatsbeamten 
und der Beamten der Ständeversammlung kann, nachdem das Be- 
amtengesetz eingehende und ausreichende disziplinäre Vorschriften 
aufgestellt hat, von einem Bedürfnis einer Aburteilung durch den 
Staatsgerichtshof nicht mehr die Rede sein. Die allgemeine Ver- 
antwortlichkeit der Minister, wie sie sich aus den 88§ 51 und 52 Vl. 
1) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 781 ff. 
Göz, Verfassungsurkunde. 25 
 
	        
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