Verfassungsurkunde. 8 201—203. 387
201. Relation.
Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der
erste Referent ein königlicher Richter, so muß der Korreferent
ein ständischer sein, und umgekehrt.
S 202. Erkenntnis.
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von könig-
lichenn und ständischen Richtern anwesend sein. Sollte durch
Eufall ein Ungleichbeit der Sahl eintreten, welche nicht sogleich
durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stellver-
treters geboben werden könnte, so tritt der Jüngste im Dienste
von der überzählenden Seite aus; doch darf die Sahl der
Richter nie unter zehn sein.
Im Derbinderungsfalle vertritt die Stelle des Dräsidenten
der erste königliche Richter.
Dem HDräsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der
Stimmengleichbeit entscheidet die für den Angeklagten günstigere
Meinung.
§ 203. Straf-Befugnis.
Die Strafbefugnis des Gerichtsbofes erstreckt sich nur auf
Derweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung
vom Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung
von der TLandstandschaft.
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Kompetenz
liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich
auszuschliessen, so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbe-
halten, gegen den Verurteilten ein weiteres Verfahren von
Amtswegen eintreten zu lassen.
1. Die Wahl der angemessenen Strafe ist in das pflichtmäßige
Ermessen des Gerichts gestellt; die gleichzeitige Verfügung mehrerer
zulässiger Strafen erscheint nicht ausgeschlossen; auch das Maß der
Geldstrafe ist durchaus dem gerichtlichen Ermessen überlassen. Unter
der Suspension ist die zeitweise Entfernung vom Amte zu verstehen.
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