Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

388 Verfassungsurkunde. § 203—205. 
2. Die reichs gesetzliche Zuständigkeit der ordent- 
lichen Gerichte wird durch die Gerichtsbarkeit des 
Staatsgerichtshofs nicht berührtj; die Erhebung der 
Anklage vor diesem Gerichtshof begründet auch nicht eine Aussetzung 
oder Unterbrechung des ordentlichen Strafverfahrens; Abs. 2 des 
§ 203 hat durch die Reichsgesetzgebung seine Gültigkeit verloren 
(ogl. § 195 Anm. 2). 
§ 20J, Rechtsmittel gegen die Mussprüche des Staatsgerichtsboet. 
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofes findet keine 
Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision 
und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
1. Der Staatsgerichtshof ist zugleich die einzige und die höchste 
Instanz, devolutive Rechtsmittel können daher gegen seine Entschei- 
dungen nicht Platz greifen. Der Begriff der Verfassungsverletzung 
ist gesetzlich nicht festgelegt; für eine auf Rechtsverletzung gestützte 
Nichtigkeitsbeschwerde oder Revision ist daher auch kein Raum. Zu- 
gelassen ist die neue Tatsachen oder neue Beweismittel voraussetzende 
strafprozessuale Restitution oder Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand, die im wesentlichen der Wiederaufnahme 
des Verfahrens im Sinne der §§ 399 ff. StrPO. (vgl. Beamtengesetz 
Art. 103) entspricht, aber nach gemeinrechtlichen Grundsätzen nur 
dem Verurteilten, nicht dem Ankläger zusteht. Wie für dieses Rechts- 
mittel die Fristen zu bestimmen sind, ob nach den Vorschriften 
des gemeinen Strafprozesses, oder nach Maßgabe einer vom Ge- 
richtshof zu erlassenden Anordnung, ist mangels jeder gesetzlichen 
Bestimmung schwer zu entscheiden. Noch schwieriger ist es, be- 
friedigende Auskunft darüber zu geben, was die Verfassungsurkunde 
unter dem Rechtsmittel der „Revision“ versteht; damit entfällt 
seine praktische Bedeutung. 
8 205. Diesfallsige Beschränkung des Königlichen Mbolitions- 
und Begnadigungsrechtes. 
Der HKönig wird nicht nur die Untersuchung niemals 
bemmen, sondern auch das ihm zustebende Begnadigungsrecht
	        
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