388 Verfassungsurkunde. § 203—205.
2. Die reichs gesetzliche Zuständigkeit der ordent-
lichen Gerichte wird durch die Gerichtsbarkeit des
Staatsgerichtshofs nicht berührtj; die Erhebung der
Anklage vor diesem Gerichtshof begründet auch nicht eine Aussetzung
oder Unterbrechung des ordentlichen Strafverfahrens; Abs. 2 des
§ 203 hat durch die Reichsgesetzgebung seine Gültigkeit verloren
(ogl. § 195 Anm. 2).
§ 20J, Rechtsmittel gegen die Mussprüche des Staatsgerichtsboet.
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofes findet keine
Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision
und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1. Der Staatsgerichtshof ist zugleich die einzige und die höchste
Instanz, devolutive Rechtsmittel können daher gegen seine Entschei-
dungen nicht Platz greifen. Der Begriff der Verfassungsverletzung
ist gesetzlich nicht festgelegt; für eine auf Rechtsverletzung gestützte
Nichtigkeitsbeschwerde oder Revision ist daher auch kein Raum. Zu-
gelassen ist die neue Tatsachen oder neue Beweismittel voraussetzende
strafprozessuale Restitution oder Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, die im wesentlichen der Wiederaufnahme
des Verfahrens im Sinne der §§ 399 ff. StrPO. (vgl. Beamtengesetz
Art. 103) entspricht, aber nach gemeinrechtlichen Grundsätzen nur
dem Verurteilten, nicht dem Ankläger zusteht. Wie für dieses Rechts-
mittel die Fristen zu bestimmen sind, ob nach den Vorschriften
des gemeinen Strafprozesses, oder nach Maßgabe einer vom Ge-
richtshof zu erlassenden Anordnung, ist mangels jeder gesetzlichen
Bestimmung schwer zu entscheiden. Noch schwieriger ist es, be-
friedigende Auskunft darüber zu geben, was die Verfassungsurkunde
unter dem Rechtsmittel der „Revision“ versteht; damit entfällt
seine praktische Bedeutung.
8 205. Diesfallsige Beschränkung des Königlichen Mbolitions-
und Begnadigungsrechtes.
Der HKönig wird nicht nur die Untersuchung niemals
bemmen, sondern auch das ihm zustebende Begnadigungsrecht