Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

34 Verfassungsurkunde. § 18. 
richtsbarkeit § 189; AusfG. z. BGB. Art. 130 und 131). Die Funk- 
tion des Standesbeamten versieht der Staatsminister der 
auswärtigen Angelegenheiten und des K. Hauses, der auch die 
Standesregister des K. Hauses zu führen und zu beaufsichtigen hat. 
9) Besonderer strafrechtlicher Schutz gegen Tätlichkeiten 
und Beleidigungen (St G. 88 96, 97 und 100). 
n) Befreiung von einzelnen Leistungen des öf- 
fentlichen Rechts; nach der Reichsgesetzgebung sind ausgeschlossen 
die Wehrpflicht (WehrG. v. 9. Nov. 1867 § 1#à), die Quar- 
tierleistung (uartierleist. Ges. v. 25. Juni 1868 § 4 Ziff. 1, 
Naturalleist. Ges. v. 13. Febr. 1875 § 4), die Vorspannleistung 
im Frieden bezüglich der für den Hofhalt bestimmten Wagen und 
Pferde (Naturalleist. Ges. 8 3 Ziff. 1), die Pferdestellung (Kriegs- 
leist. Ges. v. 13. Juni 1872 § 25). Außerdem ist die Königin 
von der Einkommensteuer und von der Kapitalsteuer 
befreit (Eink St Ges. v. 8. Aug. 1903 Art. 4 Ziff. 1, Kapital St Ges. v. 
8. Aug. 1903 Art. 6 Ziff. 1). 
i) Ausstattungsansprüchetdg. Die Ausstattungen der 
Mitglieder des K. Hauses sind im Hausgesetz Art. 23—61 nach dem 
sog. Apanagensystem eingehend geregelt; unter den Bezügen werden 
unterschieden Apanagen, Sustentationen, Mitgaben, 
Wittume und Donativgelder sie werden von der Staats- 
kasse ausschließlich in Geld und — abgesehen von den Mitgaben — 
in gleichen vierteljährlichen Raten unmittelbar an die Berechtigten 
ausbezahlt (Vul. 8§ 103 und 105, Hausges. Art. 23); von den Gläu- 
bigern können Apanagen und Sustentationen nur zu einem Dritteil 
in Anspruch genommen werden (Hausges. Art. 25). 
III. Kapitel. 
Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der 
Staatsbürger. 
Vorbemerkung: Das dritte Kapitel regelt in §§ 19, 20, 
1) Ueber die Einzelheiten vgl. Gaupp-Göz S. 47—50.
	        
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