Anhang. Krondotationsedikt. 395
Vaters Majestät und Gnaden angeschafft und Uns als
Kronfideicomißgut hinterlassen worden sind;
2. das gleichmäßig aus älteren Inventarien vorhandene und
das von des höchsteligen Königs Majestät erworbene
und als Krongut hinterlassene Silbergeschirr;
3. diejenigen Kunstgegenstände, Gemälde, Vasen und
dergleichen, welche des höchstseligen Königs Majestät
ebenfalls eigentümlich erworben und Uns teils als Kron—
gut bestimmt, teils als Eigentum hinterlassen haben;
4. die von höchstdenselben hinterlassene Privatbibliothek,
Plan= und Landkarten-Cabinet und Sammlungen von
Kupferstichen und Handzeichnungen, letztere nach der im
Testament gemachten Bestimmung;
5. alle zur Ausstattung der zur Dotation der Krone be-
stimmten Gebäude, Officen und Institute und für die
verschiedenen Zweige der Hofhaltung erforderlichen Ein-
richtungen und Mobilien im weitesten Sinne des Worts,
welche alle teils schon früher zum Hausfideicommiß ge-
hört haben und bei der bevorstehenden Inventarisation
für die Zwecke der Hofhaltung für nothwendig werden
erkannt werden, teils von dem verewigten Könige Uns
entweder als Kron-Fideicommiß-Gut oder als Privateigen-
tum hinterlassen worden sind;
6. das von Uns als Kronprinzen besessene Privateigen-
tum, soweit es von den Hofstäben übernommen wird,
mit den Gobelinstapeten.
7. an lebenden Inventarien-Stücken: sämtliche Pferde,
welche zu Unserem Hof= und Leibstall gehören, und welche
bestehen in denjenigen Pferden, die nach Abgang der auf
Rechnung der Oberfinanzkammer verkauften noch für
den Dienst der Civilliste beibehalten werden, und in denen,
welche von des höchstseligen Königs Majestät Uns als
Privateigenthum hinterlassen worden sind.
Art. 2.
Alle in dem vorhergehenden Artikel benannten, zu Aus-
stattung der Krone bestimmten Gebände, Grundstücke und be-