Anhang. Krondotationsedikt. 397
Art. 3.
Alle diese für die Krondotation bezeichneten Gegenstände
sind der Civilliste frei von allen Beschwerden, als Steuern,
Brandschadensgeldern und sonstigen Lasten, zu überlassen und
daher solche Beschwerden, in so fern sie nach der bestehenden
Gesetzgebung auch vom Staatseigentum zu leisten sind, von der
Oberfinanzkammer zu übernehmen.
Art. 4.
Zu Vollziehung und Ausführung dieser Ausscheidung der
Krondotation und der Erwerbung der noch nicht im Kroneigen-
thum befindlichen Gegenstände, auch zur gegenseitigen Abrechnung
zwischen der Oberfinanzkammer und der Hof= und Domänen-
kammer sollen zwischen Commissarien dieser beiden Kammern
Verhandlungen gepflogen, über alle Gegenstände der Krondotation
besondere Inventarien aufgenommen oder die vorhandenen revidiert,
sodann die Resultate Uns zur höchsten Genehmigung vorgelegt
und darüber im Geheimen Rate Vortrag gehalten werden. Ins-
besondere sind nach vollendeter Erwerbung des Landsitzes Bellevue
sämtliche Gebäude, Grundstücke und Anlagen auf Kosten der
Oberfinanzkammer genau zu vermarken und zu beschreiben. Von
den berichtigten Inventarien ist eine Ausfertigung dem Hof= und
Domänenkammer-Collegium, als Verwalter der Krondotation,
eine 2te dem Finanzministerium zuzustellen, eine 3te aber
in dem Staatsarchiv niederzulegen.
In gleicher Art soll jeder Zuwachs oder Abgang in be-
sonderen Verzeichnissen genau nachgeführt und alljährlich nach
dem Rechnungsschluß richtig gestellt, alle 5 Jahre aber eine
Hauptrevision der Inventarien unter Zuziehung oberfinanzkammer-
licher Commissarien vorgenommen werden.
Art. 5.
Sämtliche Bestandteile der Krondotation sind Staats-
fideicommißgut und der jeweilige Regent als Inhaber der Civil=
liste übernimmt die Verpflichtung, dieselbe unvermindert an den
Regierungsnachfolger zurückstellen zu lassen, und zwar in der
Maaße und mit der Unterscheidung, daß
1. Gebäude, Grundstücke und Anlagen, Rechte und der Kron-