Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

100 Anhang. Krondotationsedikt. 
zur Verfügung der Staatsfinanzverwaltung, ohne eine weitere 
Anforderung an dieselbe zu machen. 
B. Von der eigentlichen Civilliste. 
Art. 9. 
Was die für den Bedarf der Civilliste jährlich auszusetzende 
Summe betrifft, so bleibt die definitive Regulirung derselben 
auf die dereinstigen Verhandlungen mit den Ständen ausgesetzt, 
in so lange aber hat es bei der von Uns beim Eintritt des 
laufenden Etatsjahrs festgesetzten Summe von 
800000 fl., Achthundert Tausend Gulden, 
in der Maaße sein Verbleiben, daß ein Fünftheil dieser Summe 
in Naturalien, welche die Oberfinanzkammer von ihren Erzeug- 
nissen und Vorräten abgeben kann, genommen werden darf. 
Diese Naturalien sind von der Hof= und Domänenkammer in 
den bestimmten Etatspreisen zu übernehmen, mit Ausnahme des 
Weins, für welchen der Natur der Sache nach jedes Jahr durch 
gegenseitige Uebereinkunft zwischen der Oberfinanzkammer und 
der Hof= und Domänenkammer die Preise besonders zu regu- 
lieren sind. Was von diesen Naturalien nicht wirklich im 
Laufe eines Jahrs genommen wird, ist in eben denselben 
Preisen, in welchen die Naturalien der Civilliste in Aufrechnung 
kommen, von der Staatskasse an die Civilliste in Terminen nach 
gegenseitiger Uebereinkunft baar zu bezahlen. 
Art. 10. 
Die Civilliste kann auf keine den Staat oder den Regierungs- 
nachfolger verbindende Weise belastet werden. Nur gehen die 
Besoldungen der Hofbeamten und Hofdiener unter den durch 
Unsere Verordnung wegen deren Entlaßbarkeit den 20. Dezember 
1816 gegebenen Bestimmungen und Pensionen für dieselben in 
solchen Fällen und in der Maaße auf die Civilliste des Regierungs- 
nachfolgers über, als das Pensions-Edict vom 18. November 
1817 den. Staatsdienern, und jene Verordnung vom 20. Dezember 
1816 Art. IV den Hofdienern ein Recht auf eine Pension zuerkennt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.