100 Anhang. Krondotationsedikt.
zur Verfügung der Staatsfinanzverwaltung, ohne eine weitere
Anforderung an dieselbe zu machen.
B. Von der eigentlichen Civilliste.
Art. 9.
Was die für den Bedarf der Civilliste jährlich auszusetzende
Summe betrifft, so bleibt die definitive Regulirung derselben
auf die dereinstigen Verhandlungen mit den Ständen ausgesetzt,
in so lange aber hat es bei der von Uns beim Eintritt des
laufenden Etatsjahrs festgesetzten Summe von
800000 fl., Achthundert Tausend Gulden,
in der Maaße sein Verbleiben, daß ein Fünftheil dieser Summe
in Naturalien, welche die Oberfinanzkammer von ihren Erzeug-
nissen und Vorräten abgeben kann, genommen werden darf.
Diese Naturalien sind von der Hof= und Domänenkammer in
den bestimmten Etatspreisen zu übernehmen, mit Ausnahme des
Weins, für welchen der Natur der Sache nach jedes Jahr durch
gegenseitige Uebereinkunft zwischen der Oberfinanzkammer und
der Hof= und Domänenkammer die Preise besonders zu regu-
lieren sind. Was von diesen Naturalien nicht wirklich im
Laufe eines Jahrs genommen wird, ist in eben denselben
Preisen, in welchen die Naturalien der Civilliste in Aufrechnung
kommen, von der Staatskasse an die Civilliste in Terminen nach
gegenseitiger Uebereinkunft baar zu bezahlen.
Art. 10.
Die Civilliste kann auf keine den Staat oder den Regierungs-
nachfolger verbindende Weise belastet werden. Nur gehen die
Besoldungen der Hofbeamten und Hofdiener unter den durch
Unsere Verordnung wegen deren Entlaßbarkeit den 20. Dezember
1816 gegebenen Bestimmungen und Pensionen für dieselben in
solchen Fällen und in der Maaße auf die Civilliste des Regierungs-
nachfolgers über, als das Pensions-Edict vom 18. November
1817 den. Staatsdienern, und jene Verordnung vom 20. Dezember
1816 Art. IV den Hofdienern ein Recht auf eine Pension zuerkennt.