Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 401 
Art. 11. 
Sollten bei dem Ableben eines Regenten Forderungen für 
Ausgaben, die von der Civilliste zu bestreiten sind, unbefriedigt 
zurückbleiben, so können dieselben in keinem Falle der Staatskasse 
zur Last fallen, vielmehr sind sie an die Privatverlassenschaft zu 
verweisen. 
Indem Wir andurch diese Bestimmungen festgesetzt haben 
wollen, machen Wir solches Alles Unserem Geheimen Rate und 
sämtlichen Departements-Chefs zur Nachachtung in vorkommen- 
den Fällen bekannt, und wird insbesondere Unser Finanzministerium 
mit dem gleichbaldigen Vollzug der dasselbe näher betreffenden 
Punkte beauftragt, so wie auch der gleiche Auftrag Unserem 
Oberhofrat und Unserer Hof= und Domänenkammer erteilt wor- 
den ist. 
Gegeben Stuttgart, den 20. Januar 1819. 
Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staatssekretär 
Vellnagel. 
2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen 
Hauses, daß ihre Familien-Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen 
noch eine genauere und festere Bestimmung erhalten möchten, ent- 
gegen zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel 
möglich vorzubeugen haben Wir für angemessen erachtet, mit Be- 
rücksichtigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher 
bestandenen Familien-Gesetze und Verträge, ein jener Absicht voll- 
ständiger entsprechendes Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die 
Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige, 
als Oberhaupt der Familie, und unter sich, bestimmt werden. 
G#z, Verfassungsurkunde. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.