Anhang. Königliches Hausgesetz. 401
Art. 11.
Sollten bei dem Ableben eines Regenten Forderungen für
Ausgaben, die von der Civilliste zu bestreiten sind, unbefriedigt
zurückbleiben, so können dieselben in keinem Falle der Staatskasse
zur Last fallen, vielmehr sind sie an die Privatverlassenschaft zu
verweisen.
Indem Wir andurch diese Bestimmungen festgesetzt haben
wollen, machen Wir solches Alles Unserem Geheimen Rate und
sämtlichen Departements-Chefs zur Nachachtung in vorkommen-
den Fällen bekannt, und wird insbesondere Unser Finanzministerium
mit dem gleichbaldigen Vollzug der dasselbe näher betreffenden
Punkte beauftragt, so wie auch der gleiche Auftrag Unserem
Oberhofrat und Unserer Hof= und Domänenkammer erteilt wor-
den ist.
Gegeben Stuttgart, den 20. Januar 1819.
Wilhelm.
Auf Befehl des Königs:
Der Staatssekretär
Vellnagel.
2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres Königlichen
Hauses, daß ihre Familien-Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen
noch eine genauere und festere Bestimmung erhalten möchten, ent-
gegen zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel
möglich vorzubeugen haben Wir für angemessen erachtet, mit Be-
rücksichtigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher
bestandenen Familien-Gesetze und Verträge, ein jener Absicht voll-
ständiger entsprechendes Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die
Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige,
als Oberhaupt der Familie, und unter sich, bestimmt werden.
G#z, Verfassungsurkunde. 26