Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

402 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Nats, und, soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten 
Punkte betrifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen 
und Rang der Mitglieder. 
Art. 1. Der König ist das Oberhaupt des Königlichen 
Hauses. 
Als Mitglieder bilden dasselbe: 
a) die Gemahlin des Königs, 
b) die Königlichen Wittwen, 
I) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaft- 
lichen Stammvater des Königlichen Hauses aus einer recht- 
mäßigen, ebenbürtigen, Ehe abstammen, und zwar, die Prin- 
zessinnen, so lange sie nicht außer dem Königlichen Hause 
standesmäßig vermählt sind, 
d) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geehelichten 
Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses und deren 
Wittwen. 
Art. 2. Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz 
und führt das Prädikat: „Königliche Hoheit.“ 
Art. 3. Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten 
Königs, Majestät abstammenden Prinzen und Prinzessinnen heißen: 
„Königliche Prinzen und Prinzessinnen“ underhal- 
ten das Prädikat: „Königliche Hoheit.“ 
Art. 4. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien 
jener ebengedachten, von des verewigten Königs Majestät gebil- 
deten, Hauptlinie heißen Herzoge und Herzoginnen von 
Württemberg und führen das Prädikat: „Hoheit.“ 
Art. 5. Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hau- 
ses ist das im Jahr 1806 berichtige Königliche Familien-= 
Wappen. 
Der Kronprinz führt die Königskrone, sowohl auf dem Haupt-
	        
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