Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 403 
oder Mittelschilde, als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, roten, 
mit Hermelin gefütterten Mantel. 
Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur 
die letztere. 
In den Wappen der übrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt 
an die Stelle derselben der Herzogshut. 
Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werden 
dem Königlichen Familien-Wappen ihr angebornes Familien-Wap- 
pen in bisher bestimmter Art beisügen lassen. 
Art. 6. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt 
sich durch das nähere Recht zur Thronfolge. 
II. Abschnitt. 
Thronfolge, Reichs-Verwesung und perfönliche 
Vormundschaft eines Königs. 
Art. 7. In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwe- 
sung und der Vormundschaft über einen minderjährigen König 
treten die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §§ 4—1“7 ein. 
Art. 8. Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem 
Haupte der Königlichen Familie zustehenden Rechte über die 
Mitglieder des Königlichen Hauses von dem Reichs-Verweser aus- 
geübt. 
III. Abschnitt. 
Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder 
des Königlichen Hauses im Allgemeinen. 
Art. 9. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Ho- 
heit und Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, und Er übt als 
Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, 
nach Maßgabe dieses Haus-Gesetzes über sie aus. 
Art. 10. Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt 
zu, alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt 
des Königlichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen. 
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