Anhang. Königliches Hausgesetz. 403
oder Mittelschilde, als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, roten,
mit Hermelin gefütterten Mantel.
Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur
die letztere.
In den Wappen der übrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt
an die Stelle derselben der Herzogshut.
Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werden
dem Königlichen Familien-Wappen ihr angebornes Familien-Wap-
pen in bisher bestimmter Art beisügen lassen.
Art. 6. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt
sich durch das nähere Recht zur Thronfolge.
II. Abschnitt.
Thronfolge, Reichs-Verwesung und perfönliche
Vormundschaft eines Königs.
Art. 7. In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwe-
sung und der Vormundschaft über einen minderjährigen König
treten die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §§ 4—1“7 ein.
Art. 8. Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem
Haupte der Königlichen Familie zustehenden Rechte über die
Mitglieder des Königlichen Hauses von dem Reichs-Verweser aus-
geübt.
III. Abschnitt.
Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder
des Königlichen Hauses im Allgemeinen.
Art. 9. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Ho-
heit und Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, und Er übt als
Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten,
nach Maßgabe dieses Haus-Gesetzes über sie aus.
Art. 10. Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt
zu, alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt
des Königlichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen.
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