Anhang. Königliches Hausgesetz. 405
Art. 16. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Ge—
nehmigung des Königs in einem fremden Staate den Aufenthalt
nehmen (Art. 24).
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit be—
deutenden Gütern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne
besonders dringende Rücksichten nicht versagt werden.
Art. 17. Durch hausgesetzmäßige Vermählung treten die
Prinzessinnen aus den Verhältnissen, in welchen sie bis dahin zum
Königlichen Hause standen.
V. Abschnitt.
Vermählungen der Mitglieder des Königlichen
Hauses.
Art. 18. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses können sich nicht anders als mit vorgängiger ausdrücklicher
Einwilligung des Königs vermählen, welche übrigens bei eben—
bürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere Gründe nicht er—
schwert werden wird.
Art. 19. Eine nicht hausgesetzmäßig (§ 8 der Verf. Urkunde
und Art. 1 und 18 dieses Haus-Gesetzes) von den Prinzen und
Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe überträgt
in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf
den angeheirateten Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten
Kinder.
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanagen,
Sustentations= und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume, Ansprüche
abgeleitet werden.
Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene
Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen
des Vaters, oder Ehegemahls, zu fordern.
Art. 20. Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prin-
zessinnen des Königlichen Hauses abschließen würden, ohne von
dem Könige deren Genehmigung und Bestätigung eingeholt zu
haben, sind nichtig.