Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 405 
Art. 16. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Ge— 
nehmigung des Königs in einem fremden Staate den Aufenthalt 
nehmen (Art. 24). 
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit be— 
deutenden Gütern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne 
besonders dringende Rücksichten nicht versagt werden. 
Art. 17. Durch hausgesetzmäßige Vermählung treten die 
Prinzessinnen aus den Verhältnissen, in welchen sie bis dahin zum 
Königlichen Hause standen. 
V. Abschnitt. 
Vermählungen der Mitglieder des Königlichen 
Hauses. 
Art. 18. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses können sich nicht anders als mit vorgängiger ausdrücklicher 
Einwilligung des Königs vermählen, welche übrigens bei eben— 
bürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere Gründe nicht er— 
schwert werden wird. 
Art. 19. Eine nicht hausgesetzmäßig (§ 8 der Verf. Urkunde 
und Art. 1 und 18 dieses Haus-Gesetzes) von den Prinzen und 
Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe überträgt 
in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf 
den angeheirateten Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten 
Kinder. 
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanagen, 
Sustentations= und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume, Ansprüche 
abgeleitet werden. 
Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene 
Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen 
des Vaters, oder Ehegemahls, zu fordern. 
Art. 20. Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prin- 
zessinnen des Königlichen Hauses abschließen würden, ohne von 
dem Könige deren Genehmigung und Bestätigung eingeholt zu 
haben, sind nichtig.
	        
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